Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH B 57/21) konnte sich zur Frage äußern, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht, die nicht Teil der Akte geworden sind. Theoretisch würde das Akteneinsichtsgesuch leer laufen, wenn die Behörden durch die Hinzunahme zur Akte frei entscheiden könnten, was man erhält und was nicht.
Hintergrund dieser Entscheidung war eine Ordnungswidrigkeit, hier gilt: Gelangt im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch des Betroffenen, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden.
Hinweis: Auch wenn es im Kern ständig um OWIs geht, lassen sich hier gerade für Strafverfahren weitere Rückschlüsse ziehen – dabei zeigt sich ein Wandel des Verständnisses davon ab, was das Akteneinsichtsrecht angeht. Während dies früher sehr eng verstanden wurde, ist auf Ebene der Verfassungsgerichte eine zunehmende Ausweitung zu verstehen. Die Frage, des „ob“ und „was“ zum Umfang der Ermittlungsakte ist mit dem Wunsch der Verfassungsgerichte ausdrücklich überprüfbar. Die Praxis aus vielen Wirtschaftsstrafverfahren, schriftliche Dokumente als „Asservate“ zu führen, sollte mit Blick auf die Aktenordnungen (siehe nur §4 I S.1 AO NRW) immer hinterfragt werden.
„Anspruch auf außerhalb der Akte liegende, urteilsrelevante Informationen“ weiterlesen