Auch beim AG Frankfurt am Main (32 C 2278/17 (90)) ging es um ein „Online-Branchenverzeichnis“, das mit zweifelhafter Aufmachung um das Geld unfreiwilliger Kunden buhlte:
Die Klägerin übersandte (…) ein Schreiben (…) welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben ist und unterhalb dieser Überschrift eine – durch Fettdruck markierte – Fristsetzung zur Rücksendung enthält. Dieses Schreiben besteht im mittleren Drittel, durch eine Einrahmung optisch hervorgehoben, aus einer Art Formular zum Eintrag der Firmendaten; insbesondere sind dort Leerfelder für Angaben zu Adresse, Telefon, E-Mail etc. vorhanden. Das untere Drittel des Schreibens ist – im Fettdruck – überschrieben mit „Es gelten folgende Vertragsbedingungen“ (…) Sodann folgt ein Fließtext, in dem es unter anderem heißt: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1068,00 € netto pro Jahr (…) wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter (…)“
Soweit, so bekannt. Das AG Frankfurt machte es aber kurz, um festzustellen, dass kein Zahlungsanspruch besteht:
Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Aufnahme des Beklagten in ein von der Klägerin betriebenes Branchenverzeichnis steht ihr nicht zu, da es an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien fehlt.
Zwar hat der Beklagte durch seine Unterschrift (…) und die Rücksendung dieses Schreibens an die Klägerin eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die Klausel über die Kostenpflichtigkeit und den Preis von 1068 € netto pro Jahr ist jedoch – unabhängig von der Frage, ob eine Annahmeerklärung der Klägerin vorliegt oder ausnahmsweise gemäß § 151 BGB entbehrlich ist – jedenfalls gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 310 BGB findet § 305 c BGB auch auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.
Die Voraussetzungen des § 305 c Abs. 1 BGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für die Frage, ob eine Klausel so stark von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, kommt es auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (…).
So liegt der Fall hier. Auch ein gewerblicher Vertragspartner, der der Klägerin unter Verwendung des von ihr verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen. Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet werden zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen auch unentgeltlich angeboten. Zudem erweckt das von der Klägerin verwendete Schreiben durch die Verwendung des Begriffs „Korrekturabzug“ in der Überschrift sowie die Formulierung „Bitte Firmendaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“ oberhalb des Formularbereichs, in den zusätzliche Einträge vorgenommen werden können, den Eindruck, dass es lediglich um ergänzende Informationen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, nicht aber um den Abschluss eines neuen Vertrages. Die danach berechtigte Kundenerwartung, dass es entweder um eine kostenlose Aufnahme in ein Branchenverzeichnis oder aber um die Erhebung ergänzender Daten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, dass also jedenfalls die Rücksendung des Formulars keine neuen Zahlungspflichten auslöst, wird durch die Gestaltung des Schreibens (…) nicht hinreichend deutlich korrigiert.
Die Entscheidung bringt es auf den Punkt: Mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH (siehe nur hier dazu bei uns) gibt es kein Diskussionspotential mehr. Soweit solche „Anbieter“ immer wieder, schon gebetsmühlenartig, die Ansicht bemühen, dass man als Kaufmann genau lesen muss, was man unterschreibt, ist dies im Bereich der Branchenbücher seit Jahren überholt. Natürlich, wie immer, kommt es auf den Einzelfall und die konkrete Gestaltung im Einzelfall an. Ich würde insoweit allerdings sagen, wenn nicht im oberen Drittel im Fettdruck der Preis sauber kommuniziert wird, steht der vermeintliche Anbieter auf dünnem Eis – nicht der irregeleitete Kaufmann, der zu Recht darauf verweist, für das gute Geld keine ernsthafte Gegenleistung zu erhalten.