Blickfangwerbung

Die Blickfangwerbung ist ein legitimes Mittel der Werbegestaltung – das aber „Spielregeln“ unterliegt, die von der Rechtsprechung geprägt sind: Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.

Mit den etablierten Grundsätzen der Blickfangwerbung kann im Grundsatz nämlich immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.

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EU Business Register (2021)

Das „EU Business Register“ schreibt auch im Jahr 2021 – plötzlich ist morgens die Mail mit Betreff „EU Business Register 2021/2022“ im Posteingang und lautet:

Hello, In order to have your company inserted in the EU Business Register for 2021/2022, please print, complete and submit the attached form in a reply to this email.

EU BUSINESS REGISTER
3700 AA ZEIST
THE NETHERLANDS (…)

All electronic file formats are accepted. Updating is free of charge.

Wer eine solche Mail erhält, sollte genau hinsehen, sonst kann es teuer werden. In der Mail wird nämlich lediglich auf das angehängte Formular verwiesen und wie man es ausgefüllt zurücksenden kann. Dabei macht bereits der kurze Mailtext deutlich, dass es offenkundig nur um ein Listing geht und die Rücksendung optional ist, wenn man liest „to have your company inserted in the EU Business Register“. Doch Vorsicht, auch wenn am Ende steht „Updating is free of charge.“ – wie so oft steckt der Teufel im Detail.

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Strafrechtlich relevante Täuschung durch Branchenbuch-Angebot?

Bis heute ist der Nepp mit vermeintlichen Branchenbuch-Einträgen („Branchenverzeichnis“) verbreitet – man erhält ein Schreiben (gerne per Mail oder Fax) und wenn man es ausgefüllt zurücksendet, entpuppt sich das vermeintlich amtliche oder zumindest kostenlose Schriftstück als kostenpflichtige „Leistung“. Die hat zwar keinen spürbaren Mehrwert, weswegen mit dem BGH schon keine Zahlungspflicht besteht, bezahlen soll man aber gleichwohl. Das OLG Köln hatte zudem früher schon etwas zur strafrechtlichen Relevant gesagt.

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Urteil: „Gelbe-Seiten“ darf ausserhalb Deutschlands in Domains genutzt werden

Das OLG Frankfurt (6 U 34/10) hat festgestellt, dass die Marke „Gelbe Seiten“ innerhalb Deutschlands Verwechslungsgefahr begründet. Dies, weil ein

Durchschnittsverbraucher wird in der Verwendung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ in der Domain „branchenbuch-gelbeseiten.com“ einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Denn dem Bestandteil „gelbeseiten“ kommt neben dem rein beschreibenden Begriff „branchenbuch“ die Funktion eines Hinweises auf den Ursprung der angebotenen Ware „Brachentelefonverzeichnis“ zu.

Die Argumentation, dass „Gelbe Seiten“ lediglich als Synonym für „Branchenbuch“ genutzt wird und damit rein beschreibend verwendet wird, hatte damit in diesem Fall, innerhalb Deutschlands, keinen Bestand, wohl aber mit Blick auf das Ausland. Man sollte insofern innerhalb Deutschlands vorsichtig sein und davon absehen, seine Domain oder eine entsprechende Digitale Dienstleistung entsprechend zu bezeichnen.

Kein Zahlungsanspruch für Online-Branchenverzeichnis mit überraschenden Kosten

Auch beim AG Frankfurt am Main (32 C 2278/17 (90)) ging es um ein „Online-Branchenverzeichnis“, das mit zweifelhafter Aufmachung um das Geld unfreiwilliger Kunden buhlte:

Die Klägerin übersandte (…) ein Schreiben (…) welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben ist und unterhalb dieser Überschrift eine – durch Fettdruck markierte – Fristsetzung zur Rücksendung enthält. Dieses Schreiben besteht im mittleren Drittel, durch eine Einrahmung optisch hervorgehoben, aus einer Art Formular zum Eintrag der Firmendaten; insbesondere sind dort Leerfelder für Angaben zu Adresse, Telefon, E-Mail etc. vorhanden. Das untere Drittel des Schreibens ist – im Fettdruck – überschrieben mit „Es gelten folgende Vertragsbedingungen“ (…) Sodann folgt ein Fließtext, in dem es unter anderem heißt: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1068,00 € netto pro Jahr (…) wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter (…)“

Soweit, so bekannt. Das AG Frankfurt machte es aber kurz, um festzustellen, dass kein Zahlungsanspruch besteht:

Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Aufnahme des Beklagten in ein von der Klägerin betriebenes Branchenverzeichnis steht ihr nicht zu, da es an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien fehlt.

Zwar hat der Beklagte durch seine Unterschrift (…) und die Rücksendung dieses Schreibens an die Klägerin eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die Klausel über die Kostenpflichtigkeit und den Preis von 1068 € netto pro Jahr ist jedoch – unabhängig von der Frage, ob eine Annahmeerklärung der Klägerin vorliegt oder ausnahmsweise gemäß § 151 BGB entbehrlich ist – jedenfalls gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 310 BGB findet § 305 c BGB auch auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.

Die Voraussetzungen des § 305 c Abs. 1 BGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für die Frage, ob eine Klausel so stark von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, kommt es auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (…).

So liegt der Fall hier. Auch ein gewerblicher Vertragspartner, der der Klägerin unter Verwendung des von ihr verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen. Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet werden zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen auch unentgeltlich angeboten. Zudem erweckt das von der Klägerin verwendete Schreiben durch die Verwendung des Begriffs „Korrekturabzug“ in der Überschrift sowie die Formulierung „Bitte Firmendaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“ oberhalb des Formularbereichs, in den zusätzliche Einträge vorgenommen werden können, den Eindruck, dass es lediglich um ergänzende Informationen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, nicht aber um den Abschluss eines neuen Vertrages. Die danach berechtigte Kundenerwartung, dass es entweder um eine kostenlose Aufnahme in ein Branchenverzeichnis oder aber um die Erhebung ergänzender Daten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, dass also jedenfalls die Rücksendung des Formulars keine neuen Zahlungspflichten auslöst, wird durch die Gestaltung des Schreibens (…) nicht hinreichend deutlich korrigiert.

Die Entscheidung bringt es auf den Punkt: Mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH (siehe nur hier dazu bei uns) gibt es kein Diskussionspotential mehr. Soweit solche „Anbieter“ immer wieder, schon gebetsmühlenartig, die Ansicht bemühen, dass man als Kaufmann genau lesen muss, was man unterschreibt, ist dies im Bereich der Branchenbücher seit Jahren überholt. Natürlich, wie immer, kommt es auf den Einzelfall und die konkrete Gestaltung im Einzelfall an. Ich würde insoweit allerdings sagen, wenn nicht im oberen Drittel im Fettdruck der Preis sauber kommuniziert wird, steht der vermeintliche Anbieter auf dünnem Eis – nicht der irregeleitete Kaufmann, der zu Recht darauf verweist, für das gute Geld keine ernsthafte Gegenleistung zu erhalten.

Internet-Werbevertrag unwirksam: Werbewirksamkeit nicht ausreichend bestimmt

Das LG Bad Kreuznach (1 S 84/16) konnte sich zu den vertraglichen Voraussetzungen eines Internet-Werbevertrages äussern. Es ging um die Frage, ob eine vertragliche Forderung besteht, wenn der Vertrag nicht hinreichend bestimmt ist – das Gericht zeigt dabei auf, dass ein vertraglich schlecht abgefasster Werbevertrag zu einem vollständigen Forderungsausfall führen kann. So macht das Gericht als erstes deutlich

Bei einem Internet- Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrages erschöpft sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB jedoch nicht in der Erstellung und bloßen faktischen Einstellung der Anzeige im Internet (…) Vor diesem Hintergrund kann sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg nicht in der schlichten Herstellung des Werkes (Erstellung und Einstellung der Anzeige im Internet) erschöpfen (…) Dementsprechend sind die Verantwortungsbereiche auch bei Internet- Verträgen verteilt. Soll der Unternehmer für den Besteller etwa lediglich eine Homepage entwerfen (klassischer Werkvertrag), die dieser auf einer eigenen Website veröffentlicht, gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, diese Homepage auch bekannt zu machen. Wenn aber – wie hier – eine Internet- Werbeanzeige auf einer Website des Unternehmers geschaltet werden soll („echter“ Werbevertrag), hat der Unternehmer für die Verbreitung der Anzeige Sorge zu tragen.

Damit zeigt sich das grosse Dilemma von Werbeverträgen: Der Auftraggeber möchte einerseits Erfolge sehen, der Auftragnehmer hat Sorge, sich zu kontrollierbar festzulegen. Das Gericht macht zu Recht deutlich: Ohne irgendeine Aussage zur Werbewirksamkeit ist der Vertrag schlicht zu unbestimmt.
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Amtsgericht Aachen zur Vergütungspflicht für ein Internet-Branchenverzeichnis

Mit etwas Enttäuschung habe ich die Entscheidung des Amtsgericht Aachen (113 C 8/16) bezüglich der Vergütungspflicht für ein Internet-Branchenbuch gelesen. Dabei ist die Entscheidung in den dargestellten Aspekten durchaus herausragend, etwa wenn ich die richtige und umfassende Darstellung zur Problematik eines Cold-Calls lese. Was aber vollkommen unter geht ist die gesamte BGH-Rechtsprechung zur Branchenbuchproblematik, weswegen die Entscheidung aus meiner Sicht eher skeptisch zu sehen ist. Leider zeigt die Erfahrung aber ohnehin, dass die erst auf den zweiten Blick komplexen Rechtsfragen, die sich bei den oberflächlich gesehen wirksamen Branchenbuch-Verträgen im Internet ergeben, häufig erst in zweiter Instanz ausreichend entschieden werden.
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Anzeigenrecht: Sittenwidrigkeit eines wirtschaftlich wertlosen Branchenbucheintrags

Das Landgericht Wuppertal (9 S 40/14) hat nochmals kurz klargestellt, dass ein Branchenbuch-Vertrag sittenwidrig sein kann, wenn er wirtschaftlich vollkommen wertlos ist:

Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt.

Der durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ (…) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung (…) steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-
Branchenverzeichnis (…) gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos.

Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis (…) nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die (marktführenden) Suchmaschinen (…) auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht (…) keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos.

Entgeltabrede in einem Formularschreiben für einen Online-Brancheneintrag als überraschende Klausel

Auch beim Landgericht Saarbrücken (10 S 185/12) ging es um Branchenbuch-Abzocke. Dabei stellte das Gericht fest, dass auch das Erwähnen eines Preises nicht ausreicht, wenn er zu klein geschrieben ist:

Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger „Premiumeintrag“ verbunden ist.

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Wettbewerbsrecht: Irreführende Formulare die über Branchenbucheintrag täuschen sind zu unterlassen

Bereits im Jahr 2014 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 43/14) entschieden, das zwar ein Unterlassungsanspruch bei systematisch täuschenden Schreiben besteht, die den Eindruck offizieller Anschreiben erwecken. Allerdings muss sauber geprüft werden, ob der Irrtum auch aufrecht erhalten wird:

Versendet ein Gewerbetreibender planmäßig und systematisch Formulare an Gewerbetreibende, die den irreführenden Eindruck erwecken, von einer amtlichen Stelle zu stammen, welche Daten von Gewerbetreibenden erfasst, so ist die Versendung von Nachfolgeschreiben, mit denen Forderungen aus den durch die Unterzeichnung der Formulare nach Ansicht des Versenders zu Stande gekommenen Verträgen geltend gemacht werden, dann nicht unlauter, wenn durch sie der ursprüngliche Eindruck, es handele sich um das Schreiben einer Behörde oder einer im Auftrag der Behörde handelnden Stelle, beim Empfänger nicht mehr aufrecht erhalten wird, wenn der Empfänger bei Erhalt des Nachfolgeschreibens also bemerkt, dass seine Unterschrift auf dem Formular als die Annahme einer privatwirtschaftlichen Vertrages gewertet wurde. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsabwicklung nicht als Teilnahme an einem in der Versendung des Ausgangsformulars liegenden Betrug zu werten ist.

Hinweis: Die Entscheidung ist angeblich weiterhin nicht rechtskräftig, das Thema also weiterhin aktiv. Grundsätzlich kann man hieraus allerdings einiges an Verteidigungspotential für den Fall der Täuschung durch Branchenbuchabzocke ziehen.
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