Marke: Entscheidung des OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenelementen

In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 W 30/23) die Verwechslungsgefahr bei im Wesentlichen beschreibenden Zeichenelementen einer Marke beleuchtet. Die Entscheidung betrifft die deutsche Wort-Bild-Marke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ und die Verwendung ähnlicher Zeichen durch ein konkurrierendes Unternehmen.

Die konkrete Kernfrage war, ob die Verwendung des Begriffs „Deutsche Mauertrocknung“ durch den Antragsgegner eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke der Antragstellerin darstellt.

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Interessenabwägung bei Namensanmaßung und Domainregistrierung: Wirtschaftliche Aspekte und Weiterleitungsgebrauch im Fokus

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 107/22) ging es um eine domainrechtliche Problematik, insbesondere um die Frage der unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain. Bei dieser Entscheidung standen verschiedene Aspekte im Fokus, die ich nachfolgend detailliert besprechen werde. Schon der Leisatz zeigt, es geht um echtes Domainrecht:

Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 – afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 – sr.de).

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Rechte bei Streit um Domainnamen

In einem beachtenswerten Urteil vom 26. Oktober 2023 (I ZR 107/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Domainrechtsangelegenheit eine wichtige Entscheidung gefällt. Der Fall dreht sich um die Internetdomain „energycollect.de“ und beinhaltet wesentliche Aspekte des Namensrechts, des Markenrechts und der Interessenabwägung im Kontext von Domainregistrierungen.

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Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

Heute gab es einen „grossen Schlag“ gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes „kino.to“ (Dazu die Berichte bei Gulli, SPON, GOLEM und Heise) . Und – nicht zuletzt wegen eines fiesen Zweizeilers auf der nun stillgelegten Webseite, der angeblich von der Polizei stammen soll – die (ehemaligen) Nutzer des Dienstes fragen sich nun: Habe ich etwas zu befürchten? Dabei findet sich der sorgenvolle User einer sehr vielschichtigen Palette von Meinungen ausgesetzt.

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VG München: Über Pornographie schreiben darf man – aber nur ab 18

Das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.6112) hatte sich mit geschriebener Pornographie zu befassen, also mit Texten, die pornographische Handlungen zum Gegenstand hatten. Verfasst waren Sie im Rahmen eines Online-Shops, der mit entsprechender Ausstattung wie etwa Latex-Masken handelte. Die KJM-Prüfgruppe stellte hierin einen Verstoß gegen den Jugendschutz fest (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 JMStV) und schaltete die zuständige Behörde ein, die u.a. die „Verbreitung und Zugänglichmachung von pornografischen Inhalten in Telemedien unter den beanstandeten Adressen untersagte, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind“. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„der Kläger betreibe als Domain-Inhaber und Anbieter des Internetangebots die genannten Internetadressen. Es handele sich im Wesentlichen um einen Online-Shop für Latexbekleidung. Unter der Rubrik „Stories“ würden Geschichten angeboten, die teilweise Sexualpraktiken, auch außergewöhnlicher und bizarrer Art, detailliert und anreißerisch beschreiben. In einigen Texten würde die Macht des Stärkeren und die körperliche Unterwerfung als Lusterlebnis dargestellt. […] Die enthaltenen Darstellungen rückten, unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge, sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werde durch extreme Fokussierung der Beschreibungen auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile verstärkt. Es würden auch außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken dargestellt, insbesondere in dem Beispiel „blind date“.“

Was spannend klingt, war es wohl auch – das Verwaltungsgericht jedenfalls erkannte hier eindeutig Pornographie und stellte klar, dass die §§184ff. StGB zur Auslegung, was Pornographie nun sei, heran zu ziehen sind. Dabei gibt es eben keine gesetzliche Definition und es sind durchaus auch rein verbale Darstellungen, die ohne Bebilderung auskommen, darunter zu verstehen. Interessant ist, wie man mit der Kunstfreiheit umgeht, auf die der Betreiber sich berufen wollte – die wird nämlich mit folgenden Argumenten abgeschmettert:

  1. Der Seitenbetreiber hatte gegenüber der Behörde gar nicht und bei Gericht erst spät auf seine Kunstfreiheit hingewiesen. Das Gericht schlussfolgert daraus, dass er selbst Offenkundig seine Texte nicht als Kunst ansieht, denn – so das Gericht – sonst wäre ihm das Argument schon viel früher eingefallen. Diese rechtsstaatswidrige Argumentation möchte ich nicht weiter kommentieren.
  2. Ebenfalls ohne Kommentar möchte ich diesen Satz aus der Entscheidung wiedergeben: „Die Klägerseite konnte auch keinen in Kunstfragen kompetenten Dritten benennen, der die in Frage stehenden Texte als Kunstwerk angesehen hat.“
  3. Letztlich vermag dann die höchstpersönliche Wertung des Gerichts, mit der man den eigenen Geschmack zum Maß aller Dinge erhebt, auch nicht mehr schockieren: „Die Texte lassen weder nach Wortwahl, Stil noch Aufbau ansatzweise einen Kunstcharakter erkennen.“

Offenkundig gilt in München das Fazit: Nur die gepflegte Sprache mit gehobenem Inhalt, die zumindest einige „Freunde“ vorweisen kann die Kläger auch benennen können, vermag Kunst zu sein. Auch die inzwischen mehr als 10 Jahre alte Benetton-Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit kam offensichtlich noch nicht in München an, wenn man liest, dass alleine wegen dem gewerblichen Charakter jeder Gehalt abgesprochen wird:

Die von Klägerseite angebotenen Stories haben ganz eindeutig das Ziel, den Shopverkauf von Latexgegenständen zu fördern. Es geht dabei keineswegs um eine selbstzweckhafte künstlerische Darstellungsform.

Bei so viel Kritik muss klar gestellt werden: „Falsch“ ist die Entscheidung dennoch nicht! Sie steht im Ergebnis im Einklang mit dem geltenden Recht, auch wenn die Abwägung von Kunstfreiheit und Jugendschutz mit recht befremdlichen Argumenten in diesem Fall geführt wird. Dass man zur Meinungsfreiheit gar nichts liest, rundet das Gesamtbild nur ab. Jedenfalls zeigt sich recht deutlich, dass man als Betreiber einer Webseite doch mitunter vorsichtig agieren sollte, wenn man eigene Erotik-Prosa zum Besten geben will. Diese Entscheidung zur rein textbasierten „Darstellung“ von Pornographie sollte jedenfalls ebenso aufhorchen lassen, wie der etwas rüde Umgang mit der notwendigen Grundrechte-Abwägung. Anlass für Panik ist das (wieder einmal) sicher nicht, aber gleich wie man zum Thema steht: Die Stirn runzeln darf man durchaus.

Dazu auch von mir:

Abmahnung nach Markenrechtsverletzung: Erfolgreiche Verteidigung durch Taktik

Vor einiger Zeit habe ich einen Mandanten in recht aussichtsloser Situation vertreten: Er hatte von einem weltweit bekannten Hersteller eines bestimmten Produkts den als Gemeinschaftsmarke registrierten Produktnamen als .de-Domain registriert. Unter dem Domainnamen betrieb er einen Shop, wo er dann ausgerechnet auch noch ein Alternativ-Produkt angeboten hat, das er zu allem Überdruss auch noch mit dem Produktnamen der Konkurrenz beworben hatte.

Die Situation war recht ausweglos, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht. Auf Grund des erheblichen Gegenstandswertes stand zudem eine Forderung von deutlich mehr als 3.000 Euro im Raum. Allerdings hatte die Gegenseite einen Fehler gemacht – zwar nicht in der Aussprache der Abmahnung oder in rechtlicher Hinsicht allgemein, allerdings lief es darauf hinaus, dass für den Mandanten ein Angebot unterbreitet werden konnte, das die Zahlung von 300 Euro, Übertragung der Domain an den Gegner und im Übrigen den wechselseitigen Verzicht auf sonstige Ansprüche vorsah. Es konnte innerhalb weniger Stunden ein Vergleich gefunden werden, der Spuk hatte schnell sein Ende.

Es war eine besondere Situation, die am Ende alleine durch Taktieren zumindest erheblich für den hiesigen Mandanten abgemildert werden konnte. Es kommt nicht allzu häufig vor, aber durchaus regelmäßig lässt sich mit geschicktem Taktieren doch noch eine Vergleichsoption erarbeiten, die der Gegner zumindest zu Beginn nicht gesehen hat bzw. sehen wollte.

Markenrecht: Unternehmenskennzeichen begründet für Arztpraxis nur regionalen Schutz

Beim OLG Frankfurt (6 U 39/14) ging es um einen Klassiker: Die Kollision zwischen Domain und Unternehmenskennzeichen bei lokal agierenden Unternehmen (hier: Arztpraxen). Dabei musste das OLG an den alten Grundsatz erinnern:

Unterlassungsansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen gem. §§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt (Ströbele-Hacker aaO., Rn 69 zu § 5 MarkenG m. w. N.). Zu diesen sog. „Platzgeschäften“ zählen auch Kliniken und Arztpraxen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rn 14 zu § 5). Maßgeblich für den Umfang des Schutzbereichs ist der im Kollisionszeitpunkt durch die Benutzung des älteren Zeichens nach der Verkehrsauffassung abgedeckte Wirtschaftsraum (Ströbele-Hacker aaO.).

Dies wird auch nicht dadurch in Abrede gestellt, dass der Betroffene eine .com-Domain betrieben hat

Die Tatsache, dass der Beklagte im Internet unter der Domain www. ….com auftritt, begründet wegen seines des primär regionalen Wirkungskreises keinen überregionalen Schutz.

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Markenrecht: Kennzeichenmäßige Verwendung durch Domain

Beim Oberlandesgericht Köln (6 W 17/15) finden sich nochmals einige Sätze zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung durch die Benutzung einer Domain:

Der Beklagte hat die Bezeichnungen [xxx] im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig verwendet, indem er sie auf seiner Internetseite […] benutzt hat. Dies ist bereits durch den unter dem Domainnamen „www.[xxx].de“ erreichbaren Internetauftritt geschehen.

Für die Benutzung eines Domainnamens ist anerkannt, dass in ihr eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu […] Dies ist bei dem Domainnamen „www.Ndog.de“ der Fall, da über ihn die Hundezucht des Beklagten erreichbar war und vom Verkehr somit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von dem Beklagten gezüchteten Hunde wahrgenommen wird.

Domainrecht: Begründet eine Domain kennzeichenrechtliche Ansprüche?

Der Bundesgerichtshof (I ZR 135/05) hat in den Raum gestellt, dass durch Benutzung eines Domainnamens (irgendein_name.de) ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann.

Mit dem BGH liegt das jedenfalls dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann. Es kommt also darauf an, über über die rein addressierende Funktion des Domainnamens hinaus ein Erkennungsmoment hinzukommt, gerade in Kombination mit dem „.de“. Der BGH dazu:

Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.