Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 18. Juli 2024 (Az. 4 U 323/24) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch die Meinungsfreiheit betrifft.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Nutzung des Bildnisses und Namens eines prominenten Fernsehmoderators zu werblichen Zwecken zulässig ist, wenn diese Nutzung satirisch-kritisch erfolgt. Die Entscheidung beleuchtet die komplexen Abwägungen, die bei der Kollision von Persönlichkeitsrechten mit der Meinungs- und Kunstfreiheit zu treffen sind.
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