Bußgelder im AI-Act: Ein Überblick über das Sanktionsregime der KI-VO

Der AI-Act oder auch die KI-VO, die neue Verordnung der Europäischen Union zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz, sieht strenge Regelungen vor, die den sicheren und ethischen Einsatz von KI-Systemen gewährleisten sollen. Ein zentrales Element dieser Verordnung sind die hohen Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen. Doch wie genau sieht das Sanktionsregime in der Praxis aus, und welche zusätzlichen Maßnahmen können Mitgliedstaaten ergreifen?

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Vertragliche Auswirkungen behördlicher Warnung vor Virenschutzsoftware

Das BSI warnte vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutz-Software – doch welche vertraglichen Auswirkungen hat diese Warnung auf laufende Verträge? Eine Antwort liegt nun bei

Das Landgericht München I hat am 13. Dezember 2023 im Urteil (Az. 29 O 1152/23) zentrale Fragen zur mietvertraglichen Überlassung von Software, zur Definition von Mängeln bei Software, zur Auswirkung von öffentlich-rechtlichen Sanktionen auf die Nutzung von Software und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt. Das Urteil bietet eine erstmalige umfassende rechtliche Analyse und Argumentation zu diesen komplexen Themen.

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KI-Lösungen am Scheideweg

Zweifel an der Wirtschaftlichkeit von KI: In jüngster Zeit haben kritische Stimmen die Wirtschaftlichkeit der KI-Branche infrage gestellt.

Ein bemerkenswerter Beitrag hierzu kam vom Hedgefonds Elliott, der in einem Brief an seine Kunden den Hype um künstliche Intelligenz als „überbewertet“ bezeichnete. Elliott argumentiert, dass viele KI-Anwendungen unausgereift seien und möglicherweise nie kosteneffizient funktionieren würden. Dies habe auch Auswirkungen auf den Aktienkurs von Nvidia und anderen großen Tech-Unternehmen, die stark in KI investieren.

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Kosten bei zu Unrecht erwirkter Unterlassungsverfügung

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. Juli 2023 (Aktenzeichen: 6 U 33/23) wurde die Berufung der Klägerin gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Der Fall betraf die angeblich zu Unrecht erwirkte Unterlassungsverfügung gegen den Vertrieb von Gaming-Stühlen. Die Entscheidung des Gerichts befasst sich mit den Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche und der Frage der Dringlichkeit in einstweiligen Verfügungsverfahren.

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Unentgeltliche Überlassung von Daten an Dritte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (12 U 37/23) hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Daten an einen Dritten nur dann eine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn diese Daten Teil des geschäftlich genutzten Vermögens des Schuldners sind. Im konkreten Fall hatte die B-GmbH Wirtschaftsdaten aus Rezepten an eine Schwestergesellschaft weitergegeben, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Der Insolvenzverwalter der B-GmbH verlangte daraufhin Wertersatz von der Beklagten, argumentierte jedoch vergeblich, dass die unentgeltliche Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Das OLG stellte klar, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn die Überlassung der Daten das Aktivvermögen des Schuldners schmälert. Da die B-GmbH die Daten nicht selbst wirtschaftlich nutzte und diese nicht Teil ihres geschäftlich genutzten Vermögens waren, konnte keine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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Fristlose Kündigung wegen Verdachts der Erstellung von „Raubkopien“

In einer aktuellen Entscheidung (4 Sa 11/23) hat das Landesarbeitsgericht Köln über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung verhandelt, die aufgrund des Verdachts der Erstellung von „Raubkopien“ und eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgesprochen wurde. Dabei ging es um den Vorwurf, dass ein Mitarbeiter ausgerechnet einem Konkurrenzunternehmen die lizenzwidrige Verwendung der eigenen Software ermöglicht habe.

Die Entscheidung beleuchtet wesentliche rechtliche Aspekte im Kontext der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers beim Verdacht, wesentliche Daten der Firma für andere verwendet zu haben. Aber Vorsicht, der Fall macht zugleich deutlich, wie gefährlich es sein kann, allein aus äußeren und allgemeinen Umständen auf ein geschäftswidriges Verhalten zu schließen!

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Interessenabwägung bei Namensanmaßung und Domainregistrierung: Wirtschaftliche Aspekte und Weiterleitungsgebrauch im Fokus

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 107/22) ging es um eine domainrechtliche Problematik, insbesondere um die Frage der unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain. Bei dieser Entscheidung standen verschiedene Aspekte im Fokus, die ich nachfolgend detailliert besprechen werde. Schon der Leisatz zeigt, es geht um echtes Domainrecht:

Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 – afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 – sr.de).

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EuGH-Urteil: Keine Markenrechtsverletzung bei LEGO-ähnlichen Bausteinen

Ein spannendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wirft ein Licht auf die Komplexität des Designs und Markenrechts. Im Fall T-537/22 vom 24. Januar 2024 zwischen D.S.H. GmbH und dem Office de l’Union européenne pour la propriété intellectuelle (EUIPO) ging es um die Frage der Schutzfähigkeit von Baustein-Designs, die LEGO-Produkten ähneln.

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Entscheidung über 3D-Spielzeugfigur-Marke

In der Rechtssache EUGH, T-298/22, zwischen der BB Services GmbH und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie Lego Juris A/S als Streithelferin ging es um die Gültigkeit einer dreidimensionalen Unionsmarke in Form einer Spielzeugfigur.

BB Services GmbH hatte beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke beantragt, die von der Kirkbi A/S (Rechtsvorgängerin der Streithelferin) im Jahr 2000 eingetragen wurde. Der Antrag bezog sich auf Waren der Klassen 9, 25 und 28 und stützte sich auf absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung (EU) 2017/1001.

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