EuGH-Urteil zur Erleichterung der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen

Am 30. April 2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung in der Rechtssache C-470/21, die die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen betrifft.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die Speicherung von personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Grundrechte. In diesem Beitrag gehe ich kurz auf die Entscheidung des EuGH ein und hinterfrage die juristischen Implikationen sowohl auf europäischer Ebene als auch für den deutschen Gesetzgeber.

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Entscheidung des OLG Köln zur Haftung von DNS-Resolvern bei einer Urheberrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 3. November 2023 (Az. 6 U 149/22) mit der Frage der Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen. Der DNS-Resolver wurde von einer Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, in Anspruch genommen, weil über den Resolver-Dienst der Zugang zu einer Domain ermöglicht wurde, auf der urheberrechtlich geschützte Musikinhalte ohne Erlaubnis zugänglich gemacht wurden.

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OLG Dresden zur Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2023 (Az. 14 U 503/23) klargestellt, dass ein DNS-Resolver-Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch die von ihm bereitgestellten Dienste ermöglicht werden. Der Fall betrifft die Frage, ob und inwieweit ein DNS-Resolver-Dienst als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung haftbar gemacht werden kann.

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Vorratsdatenspeicherung: Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache des EUGH, C-470/21: Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf Identitätsdaten, die mit der verwendeten IP-Adresse verknüpft sind, sollten erlaubt sein, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität von Personen zu ermitteln, die ausschließlich im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen haben.

Seiner Ansicht nach ist die von der Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte in Frankreich angewandte Regelung der abgestuften Reaktion mit den Anforderungen des Unionsrechts im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten vereinbar.

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Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).

Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!

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Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei Scraping

Was geeignete Anti-Scraping-Maßnahmen sind, hat das Landgericht Detmold (02 O 67/22) entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO vorliegt, der vom Verantwortlichen Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by design und privacy by default) verlangt.

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LG Köln zur Haftung eines DNS-Resolvers bei Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 14 O 29/21) mit der Frage befasst, ob ein DNS-Resolver-Betreiber für urheberrechtliche Verstöße auf von ihm aufgelösten Webseiten haftet. Die Entscheidung war insbesondere vor dem Hintergrund der Haftung von Internetdiensten für von Dritten begangene Rechtsverletzungen von Bedeutung. Heute ist Sie durch eine Entscheidung des OLG Köln überholt.

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Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Leipzig hat am 1. März 2023 in einem bedeutenden Urteil (Az.: 05 O 807/22) entschieden, dass ein DNS-Resolver-Dienst für die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte haftet. Die Entscheidung betrifft das Musikalbum „Evanescence – The Bitter Truth“ und hat weitreichende Implikationen für DNS-Dienste und die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Zeitalter.

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