OLG Nürnberg: Entscheidung zu Vorkasse-Zahlungen im Online-Shop

Am 30. Januar 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein wichtiges Urteil in Bezug auf Vorkasse-Zahlungen im Online-Handel gefällt (Az.: 3 U 1594/23). Gegenstand des Verfahrens war die Praxis einer Shop-Betreiberin, von ihren Kunden eine Vorkasse-Zahlung zu verlangen, während der Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst mit der Zustellung der Ware zustande kommen sollte.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte dagegen geklagt und in erster Instanz verloren. In der Berufung gab das OLG Nürnberg dem Kläger jedoch recht und verurteilte die Shop-Betreiberin zur Unterlassung dieser Praxis sowie zur Zahlung der Abmahnkosten. In diesem Beitrag werden die einzelnen Fehler, die im Online-Shop gemacht wurden, detailliert erläutert und die entsprechenden Ausführungen des OLG Nürnberg dazu besprochen.

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Alters-Diskriminierung bei Kreditkarte

Das Amtsgericht Kassel (435 C 777/23) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Ablehnung eines Kreditkartenvertrages allein wegen des Alters – hier: eines 88-Jährigen – Neukunden diskriminierend sein und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Geklagt hatte ein pensionierter Bundesrichter, dessen monatliches Einkommen den Verfügungsrahmen des angestrebten Vertrages um weit mehr als das Doppelte überstieg!

Die Entscheidung macht deutlich, wie gefährlich schematische Entscheidungen sind. Man sollte sich immer Art. 22 DSGVO vor Augen halten, der besagt, dass eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall war die DSGVO jedoch nicht maßgeblich, vielmehr genügte der Rückgriff auf das deutsche Antidiskriminierungsgesetz (AGG).

Dazu auch bei uns: Zulässige Altersdiskriminierung bei Verweigerung von Ratenzahlungen für ältere Menschen

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Werbung mit „Made in Germany“

Made in Germany: Wann darf ein Produkt als „Made in Germany“ beworben werden, wie sieht es bei „made in germany“ mit der rechtlichen Grundlage aus?

Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn in der heutigen Zeit werden Produkte mitunter an verschiedenen Orten gefertigt – und zugleich ist das Qualitätsmerkmal „Made in germany“ beliebt. Schnell kommt dann die Diskussion auf, welche Fertigungsschritte in Deutschland notwendig sind, damit das Produkt auch als „Made in Germany“ beworben werden darf. Denn wer sich hier unlauter verhält kann vollkommen zu Recht von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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Phishing Angriff führt unbemerkt zu Apple Pay: Bank muss zahlen

Vor dem Landgericht Köln, 15 O 267/22, wurde ein spannender Fall verhandelt, der ein weiteres Angriffsszenario aufzeigt: Bei einem Kunden erfolgten innerhalb von gut zwei Wochen 115 Einzelzahlungen in Höhe von 44.248,37 Euro per Apple Pay zu Lasten des Kontos des Klägers – wobei der Kunde (Kläger) bestritt, Apple Pay jemals genutzt zu haben.

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Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung

Dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugutekommt, der die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Vorschrift unverändert verwendet und korrekt ausfüllt, dürfte nicht überraschen und ist vom Bundesgerichtshof (I ZR 28/22) nunmehr nochmals ausdrücklich betont worden. Wobei kleinere Änderungen bekanntlich nicht zwingend schädlich sind.

Zugleich betont der BGH, dass der Unternehmer seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen kann, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, ob seine Belehrung den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, klare und unmissverständliche Belehrung nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers genügt.

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Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten

Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klarmachen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
  • Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.

In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).

Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Heimliche Observation des Arbeitnehmers: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung mit der Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Form einer Observation durch einen Privatdetektiv beschäftigt. Die Entscheidung kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine solche Observation nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich ist und dass im Fall einer rechtswidrigen Überwachung ein Schmerzensgeld im Raum steht.

Dazu auch bei uns:

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Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat am 27.04.2021 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren (BGH, XI ZR 26/20).

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