Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Die Vision einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten ein selbstbestimmtes Leben führen können, ist zentral für die europäische Sozialpolitik. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 16. Juli 2021 vom Bundestag verabschiedet wurde, wird die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, bekannt als European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht umgesetzt.

Das Gesetz zielt darauf ab, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen sowie Menschen mit sonstigen Einschränkungen zu fördern. Indem es Barrieren bei der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen abbaut, soll es diese für alle Menschen zugänglich und nutzbar machen. Gleichzeitig harmonisiert es die Anforderungen an Barrierefreiheit innerhalb der EU und unterstützt dadurch auch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, beim Zugang zum europäischen Binnenmarkt.

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Schließung von Krypto-Automaten durch die BaFin

Eine kürzliche Razzia der BaFin gegen Betreiber von Krypto-Automaten hat die Diskussion über die rechtlichen Risiken im Kryptobereich erneut entfacht. In einer großangelegten Aktion wurden deutschlandweit Krypto-Automaten beschlagnahmt, die ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wurden.

Diese Automaten, an denen Nutzer Euro in Kryptowährungen wie Bitcoin und umgekehrt umtauschen konnten, verstoßen nach Ansicht der BaFin gegen das Kreditwesengesetz (KWG) und bergen erhebliche Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit Geldwäsche.

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Widerruf bei Einwilligung in erstellte Videos

In einem aktuellen Fall befasste sich das Oberlandesgericht Koblenz (4 U 238/23, Hinweisbeschluss) mit der Frage, ob einem Kläger ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung von Videos zusteht, in denen er zu sehen ist. Dabei zeigt sich, dass die Entscheidung von zentraler Bedeutung für das Verständnis von Einwilligungserklärungen im digitalen Zeitalter ist.

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Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25. April 2024 (Aktenzeichen: 20 UKI 1/24) ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil gefällt, welches wichtige Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern behandelt. Diese Entscheidung klärt insbesondere, welche Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge gestellt werden und wie Informationspflichten korrekt erfüllt werden müssen.

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Fototapete auf Werbebild für Hotelzimmer keine Urheberrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Aktenzeichen: 20 U 56/23) entschieden, dass das Ablichten und Veröffentlichen von Innenräumen, die mit urheberrechtlich geschützten Fototapeten ausgestattet sind, grundsätzlich zulässig ist, wenn die Fototapeten mit Zustimmung des Urhebers erworben wurden. Dieses Urteil betrifft wesentliche Fragen des Urheberrechts im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotografien in kommerziellen Räumen.

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§ 353d Nr. 3 StGB bei der Pressearbeit

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat sich in einer Entscheidung vom 19.03.2024 (Az. 7 U 13/23) ausführlich mit der Anwendung von § 353d Nr. 3 StGB befasst. Diese Vorschrift behandelt das Verbot der öffentlichen Mitteilung amtlicher Dokumente aus einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren vor deren Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder vor dem Abschluss des Verfahrens. Im vorliegenden Fall ging es um die Veröffentlichung von Zitaten aus einem Vernehmungsprotokoll eines Zeugen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.

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Unentgeltliche Überlassung von Daten an Dritte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (12 U 37/23) hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Daten an einen Dritten nur dann eine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn diese Daten Teil des geschäftlich genutzten Vermögens des Schuldners sind. Im konkreten Fall hatte die B-GmbH Wirtschaftsdaten aus Rezepten an eine Schwestergesellschaft weitergegeben, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Der Insolvenzverwalter der B-GmbH verlangte daraufhin Wertersatz von der Beklagten, argumentierte jedoch vergeblich, dass die unentgeltliche Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Das OLG stellte klar, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn die Überlassung der Daten das Aktivvermögen des Schuldners schmälert. Da die B-GmbH die Daten nicht selbst wirtschaftlich nutzte und diese nicht Teil ihres geschäftlich genutzten Vermögens waren, konnte keine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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Erneute Zeugen-Einvernahme in Berufungsinstanz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 (Aktenzeichen: VII ZR 136/23) klargestellt, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut vernehmen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur teilweise oder gar nicht gewürdigt hat und diese nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.

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