Lizenzschadensersatz bei Werknutzung nach vorzeitiger Beendigung des Nutzungsvertrages

In zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main wird klargestellt, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Nutzungsvertrages durch den Lizenzgeber ein Lizenzschadensersatz zu zahlen ist, wenn das Werk weiterhin unerlaubt genutzt wird.

Diese Entscheidungen sind von großer Bedeutung für die urheberrechtliche Praxis, da sie die rechtliche Unabhängigkeit des Schadensersatzanspruchs aus dem Vertragsbruch von dem Anspruch aus der unerlaubten Werknutzung betonen.

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Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei der unautorisierten Zweitverwertung von Lichtbildern

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 S 2/23) vom 3. Mai 2024 befasst sich mit der Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei der unautorisierten Zweitverwertung von Lichtbildern. Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung von Fotografien eines Berufsfotografen durch einen Vertriebspartner eines Trachtenmodeherstellers.

Der Fotograf fordert Schadensersatz für die widerrechtliche Nutzung seiner Bilder. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Methoden zur Ermittlung eines angemessenen Schadensersatzes.

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Abbild von Fototapete kann Urheberrechtsverletzung sein

Eine weitere Entscheidung des Landgerichts Köln (14 O 70/23) zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch die Abbildung von Fototapeten auf Fotos wirft komplexe und kritische Fragen zur Anwendbarkeit und Praktikabilität des Urheberrechts im Alltag auf.

In diesem Fall betraf es die Verwendung eines Fotos einer Fototapete als Referenzbild durch einen Malerbetrieb auf dessen Webseite und Facebook-Profil. Die detaillierte rechtliche Analyse des Gerichts und die potenziellen Implikationen für ähnliche Fälle werden im Folgenden kritisch beleuchtet.

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Schadensersatz beim Filesharing – Übersicht

Das Landgericht Hamburg (308 O 710/09) hat sich mit dem Thema Filesharing beschäftigt und angeblich – man muss ja vorsichtig sein mit Pressemeldungen der Gerichte – zwei Feststellungen getroffen, die durchaus sehr interessant klingen:

  1. Es ging um zwei Lieder, bei denen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Euro pro Lied festgestellt wurde
  2. Hinsichtlich der Haftungsfrage von Eltern müssen wohl auch Ausführungen erfolgt sein

Bzgl. Punkt 1 muss ich feststellen, dass mir die bisherigen Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes bzgl. der Lizenzanalogie deswegen gefallen, weil hier endlich einmal überhaupt etwas gesagt wird. Allzu gerne wird in Entscheidungen zum Thema schlicht die Summe „150 Euro“ genutzt, ohne dass nähere Begründungen/Überlegungen erfolgen. Wenn es in Hamburg nun so gelaufen ist, dass man auf den Einzelfall blickte und hier abwog, wäre das ein überzeugender Schritt. Zugleich bedeutet das aber im Umkehrschluss: Diese Zahlen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Wer dem LG Hamburg folgen möchte, der muss auf jede einzelne getauschte Datei blicken und mit den Kriterien Alter, Nachfrage und Zahl der Downloads eine Abstufung vornehmen. Und so überrascht es dann nicht, dass das AG Hamburg (36A C 172/10, Juni 2011) diese Urteilsgründe nicht verallgemeinerte und letztlich auf 150 Euro Schadensersatz pro Lied im konkreten Fall erkannte.

Warum ich auch sonst eher zurückhaltend bin bei der Bewertung dieser Entscheidung, soll ein Blick auf andere Entscheidungen verdeutlichen. Ich habe einfach einmal willkürlich ein paar Entscheidungen der Vergangenheit herausgegriffen, um zu verbildlichen, dass es sich hier um eine unter vielen Entscheidungen handelt:

Das LG Frankfurt a.M. (2/3 O 19/07) findet 150 Euro passend für ein Lied. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M. (29 C 549/08, 31 C 1684/09) hatte mit 150 Euro pro Lied kein Problem – allerdings werden da bei Filmen dann 250 Euro draus (AG Frankfurt a.M., 32 C 1539/08). Beim LG Düsseldorf (12 O 521/09, 12 O 68/10) findet man bei aktuellen Liedern 300 Euro pro Lied angebracht, beim Landgericht Hamburg (308 O 710/09) dagegen 15 Euro pro Lied, das LG Köln (28 O 594/10, 28 O 585/10) findet 200 Euro pro Lied passend, ebenso das OLG Köln (6 U 67/11). Das LG Düsseldorf (12 O 256/10) kommt auf 3.000 Euro Schadensersatz bei einem Upload von 10 Liedern.

Beim OLG Köln (6 U 31/10) waren mehr als 5.000 Euro bzgl. eines „KFZ-Diganose-Programms“ kein Problem und 200 Euro bei einem Computerspiel sind auch keines (so lese ich zumindest OLG Köln, 6 W 20/09). Das LG Köln (28 O 482/10) hatte mit einem Schadensersatz in Höhe von 510 Euro bei einem Computerspiel kein Problem, ebenso wohl bei 600 Euro (28 O 421/10) und zuletzt in LG Köln, 14 S 94/15:

Beim AG Halle (95 C 3258/09) war man dagegen mit 100 Euro bei einem Film bereits zufrieden, während das LG Hamburg (310 O 367/10) 1.000 Euro Schadensersatz bei einem pornographischen Film angemessen fand. Aktuell geht das AG Hamburg (35a C 154/11) bei einem Film allerdings von 250 Euro aus.

An dieser Stelle verdeutlicht sich: Man kann sich – auch erfolgreich – über die Höhe des Schadensersatzes streiten. Was am Ende dabei raus kommt, ist aber unkalkulierbar, das Risiko für Abgemahnte (wenn es sich nicht um sehr alte Lieder handelt) doch enorm. Zumindest 150 Euro pro Lied erscheint derzeit ein zu erwartender Maßstab zu sein.

Und wieder: Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung eines Gedichts

Wieder einmal wurde um ein Gedicht gestritten, das unerlaubt verwendet wurde – diesmal in einem Gemeindeblättchen, das zudem als PDF-Version im Internet hinterlegt war. Im Kern ging es um die leider typischen Fragen:

  1. Welcher Schadensersatz ist angemessen?
  2. Welcher Streitwert ist angezeigt?
  3. Sind Recherchekosten zu zahlen?
  4. Sind die Kosten auf 100 Euro zu deckeln?
  5. Was muss bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs von dem Schuldner geleistet werden?

Das Landgericht Potsdam (2 O 232/10) hat sich damit beschäftigt und ein – für den Schuldner – wenig efreuliches, wohl aber zu erwartendes, Ergebnis aufgezeigt.
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Urheberrecht & Abmahnung: Vorsicht bei „kostenlosen“ Stock Fotos

Freie Bilddatenbanken mit sogenannten „Stock Fotos“, die vermeintlich Lizenzfrei sind, erfreuen sich enormer Beliebtheit. Einschlägige Bild-Datenbanken kennt inzwischen fast jeder und kann damit seine Webseite aufhübschen. Die Beliebtheit gibt es auch aus gutem Grund: Wer gerne Fotos erstellt, kann hier schnell und problemlos einen Markt finden, um sich einen Namen zu schaffen. Und wer kostengünstig bis kostenlos Bilder für seine Projekte sucht, kann sich „bedienen“ – muss aber (und das wird leider schnell vergessen) die Lizenzen beachten, unter denen die Bilder angeboten werden.

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Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

Dazu auch:

Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

  1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
  2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
  3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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AG Hannover: Minderjährige haften bei Urheberrechtsverletzungen nur eingeschränkt

Das Amtsgericht Hannover (439 C 2674/08) hatte im Jahr 2008 einen Fall zu verhandeln, in dem es um die Urheberrechtsverletzung durch einen Minderjährigen ging. Die Entscheidung, wenn auch von einem Amtsgericht, sollte durchaus Modellcharakter haben.

Dazu auch:


Hintergrund: Haftung von Minderjährigen
Der Schutz von Minderjährigen ist bekanntlich die „heilige Kuh“ des BGB. Nicht nur im Schuldrecht, auch im Deliktsrecht gibt es eine Vielzahl von Privilegierungen, die stark zu Lasten der Rechtssicherheit gehen, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten. Dabei gelten zwei Grundsätze:

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