Hardware-Trojaner

Im Folgenden soll ein äußerst interessantes und relevantes Dokument zur IT-Sicherheit vorgestellt werden: die „Prüfung von Manipulationsmöglichkeiten von Hardware in verteilten Fertigungsprozessen“ (PANDA). Dieses Dokument wurde im Auftrag des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt und analysiert die Risiken von Hardware-Manipulationen in globalen Lieferketten.

Dabei geht es auch um die neue Thematik der „Hardware-Trojaner“: Das PANDA-Dokument bietet wertvolle Einblicke und praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit von Hardware. Es unterstreicht die Notwendigkeit, in fortschrittliche Detektionsfähigkeiten zu investieren und vertrauenswürdige Lieferketten aufzubauen, um die Risiken von Hardware-Trojanern zu minimieren.

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Hackeraktivitäten und Spionage aus China

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung hat sich die Landschaft der internationalen Sicherheit erheblich verändert. Besonders die Aktivitäten von staatlich unterstützten Hackergruppen rücken immer mehr in den Fokus der globalen Aufmerksamkeit. Eine dieser Gruppen, die in den letzten Jahren besonders hervorgetreten ist, operiert aus China.

Diese Hacker, oft in direkter oder indirekter Verbindung mit der chinesischen Regierung, sind bekannt für ihre Bemühungen, durch Cyberangriffe technologische und wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. In diesem Blog-Beitrag werde ich in lockerem Stil auf die Thematik eingehen.

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KI-Auditing: Auditing von KI – Rechtliche, ethische und technische Ansätze

KI-Auditing: Nun, da Künstliche Intelligenz (KI) immer häufiger in verschiedenen Bereichen und vor allem immer umfassender eingesetzt wird, steigen auch die Anforderungen an die Überwachung und Bewertung dieser Systeme.

Die Arbeit „Auditing of AI – Legal, Ethical and Technical Approaches“ bietet einen tiefgreifenden Einblick in die Notwendigkeit, Methoden und Herausforderungen beim Auditing von KI-Systemen.

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Auslegung prozessualer Willenserklärungen

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (24 U 168/16) wurde erneut die Bedeutung der Auslegung prozessualer Willenserklärungen hervorgehoben. Die Kernfrage dreht sich um die Interpretation der wahren Absichten der Parteien im Rahmen von Prozesshandlungen. Diese Entscheidung beleuchtet nicht nur die rechtlichen Feinheiten des Prozessrechts, sondern betont auch die Notwendigkeit einer gerechten und zweckmäßigen Handhabung rechtlicher Auseinandersetzungen.

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Begrenzung der Nutzerrechte in sozialen Netzwerken

Der Kläger, ein Nutzer des sozialen Netzwerks S., klagte gegen die Deaktivierung seines Nutzerkontos und die Löschung seiner Beiträge durch die Beklagte. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Wiederherstellung des Profils und zur Auskunftserteilung. Weitere Klageanträge, einschließlich Unterlassung weiterer Sperrungen und Schadensersatz, wurden abgewiesen. Der Kläger verfolgte diese Anträge in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 25. Januar 2024, Aktenzeichen: 15 U 45/23) weiter.

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KI in der weltweiten Politik

Es ist sinnvoll, sich zunächst mit der aktuellen globalen politischen Landschaft im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) zu befassen – insbesondere mit den Entwicklungen in den USA, da viele marktbeherrschende Lösungen von dort stammen. In vielen Ländern wird an eigenen Lösungen gearbeitet, etwa schon länger in Brasilien, während manche Länder wie die Schweiz oder Japan von eigenständigen Gesetzen absehen wollen und auf einen Mix von Richtlinien und punktuell angepassten, bestehenden Gesetzen setzen.

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Was muss bei Videoverhandlung zu sehen sein?

Der Bundesfinanzhof (IX B 104/22) hat klargestellt, dass bei einer Videovernehmung nach § 91a der Finanzgerichtsordnung jeder Beteiligte die Richterbank und die anderen Beteiligten gleichzeitig optisch und akustisch wahrnehmen können muss.

Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter im Sitzungssaal den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180 Grad dreht:

Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 FGO zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die „Videoübertragungstechnik“ soll auf der Grundlage dieser Vorschrift „ohne Verlust an rechtsstaatlicher Qualität“ genutzt werden (BTDrucks 17/1224, S. 10). Das Geschehen muss vollständig übermittelt werden. Der Bildausschnitt darf sich deshalb nicht auf einzelne Beteiligte ‑‑etwa den Vorsitzenden‑‑ beschränken (Wieczorek/Schütze/Gerken, 5. Aufl., § 128a ZPO Rz 11). Jeder Beteiligte muss zeitgleich die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können (MüKoZPO/Fritsche, § 128a Rz 6; Müller-Teckhof, in: Kern/Diehm (Hrsg.), ZPO, 2. Aufl. 2020, § 128a Rz 4). Verbale und nonverbale Äußerungen müssen wie bei persönlicher Präsenz wahrnehmbar sein (…)

Es war dem Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung … nicht möglich, gleichzeitig die Richterbank und das FA zu sehen. Er musste sich vielmehr umdrehen, um die Vertreter des FA auf dem Bildschirm hinter ihm sehen zu können. Unter diesen Umständen ist nicht generell ausgeschlossen, dass ihm Einzelheiten, zum Beispiel in Mimik und Gestik der Vertreter des FA oder der Richter, entgangen sein können. Anders als in der mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit aller Beteiligter konnte eine mögliche nonverbale Kommunikation zwischen einem Beteiligten und der Richterbank nicht wahrgenommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass im Regelfall die Beteiligten einer Gerichtsverhandlung nebeneinander vor der Richterbank sitzen. Denn in diesem Fall kann eine nonverbale Kommunikation zumindest regelmäßig „aus dem Augenwinkel“ wahrgenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch das wiederholte Hin- und Herschauen möglicherweise die Gefahr bestand, dass der Geschäftsführer der Klägerin abgelenkt wurde und deshalb seine Konzentration auf den Prozessstoff beeinträchtigt war.

Die hier geäußerten grundsätzlichen Erwägungen werden sich auch auf die anderen Prozessordnungen übertragen lassen, soweit dort Videoverhandlungen überhaupt vorgesehen sind.

Urheberrechtlicher Schutz eines Slogans

Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Slogans konnte das Landgericht Köln (14 O 24/22) klarstellen: Bei einem Slogan kommt das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden, wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an.

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Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick

Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.

Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.

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