Presse und Veröffentlichung einer Tonaufnahme

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 16 U 26/23) hat in einem Urteil vom April 2024 eine entscheidende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit vorgenommen.

Im Mittelpunkt stand die Veröffentlichung einer Tonaufnahme, die im Rahmen einer öffentlichen Strafverhandlung abgespielt und anschließend von Medien verbreitet wurde. Der Kläger machte geltend, dass die Veröffentlichung seiner Stimme in einem journalistischen Beitrag sein Persönlichkeitsrecht verletze, während die Beklagten sich auf die Pressefreiheit beriefen.

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Prozessuale Waffengleichheit im Presserecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 12. März 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 605/24) in einem Eilverfahren entschieden, dass die Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel durch das Landgericht Hamburg die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt hat. Das Urteil beleuchtet zentrale Aspekte der Pressefreiheit und der prozessualen Gleichbehandlung im Eilverfahren.

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§ 353d Nr. 3 StGB bei der Pressearbeit

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat sich in einer Entscheidung vom 19.03.2024 (Az. 7 U 13/23) ausführlich mit der Anwendung von § 353d Nr. 3 StGB befasst. Diese Vorschrift behandelt das Verbot der öffentlichen Mitteilung amtlicher Dokumente aus einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren vor deren Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder vor dem Abschluss des Verfahrens. Im vorliegenden Fall ging es um die Veröffentlichung von Zitaten aus einem Vernehmungsprotokoll eines Zeugen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.

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Reichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2024 (Aktenzeichen: VI ZR 307/22) befasst sich mit der Reichweite eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten gerichtlichen Unterlassungsgebots hinsichtlich einer Bildveröffentlichung. Der BGH klärt, unter welchen Umständen ein erneutes Veröffentlichungsverbot greift und wie der Kontext der begleitenden Wortberichterstattung dabei zu berücksichtigen ist.

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Stellungnahmemöglichkeit vor identifizierender Berichterstattung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 8. Mai 2024 (Aktenzeichen 16 U 33/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Verdachtsberichterstattung zulässig ist.

Die Entscheidung befasst sich mit der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und setzt klare Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Medien. Im Folgenden wird die Entscheidung detailliert analysiert und deren Auswirkungen auf die Medienpraxis erläutert.

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Meinungsfreiheit in der journalistischen Praxis: LG Hamburg entscheidet über Unterlassungsansprüche

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 17. Januar 2024 (Aktenzeichen: 324 O 563/23) wichtige Fragen zur Meinungsäußerung und journalistischen Sorgfalt geklärt. Der Fall dreht sich um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen bestimmte Äußerungen in einem Online-Streitgespräch.

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BGH zu Privatsphäre und Berichterstattung über Beziehungsende

Beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen VI ZR 1214/20) ging es um einen Kläger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, der von der Beklagten, einer Verlagsgesellschaft, Unterlassung der Berichterstattung über das Ende seiner Liebesbeziehung mit einer bekannten ehemaligen Eiskunstläuferin forderte. Die Berichterstattung erfolgte in einer Zeitschrift, wobei der Kläger in seiner Beziehung nicht explizit genannt, jedoch durch Umschreibungen wie „Berliner Anwalt“ indirekt identifiziert wurde.

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KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)

Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.

Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
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