Kosten durch Hinzuziehung eines Patentanwalts in Markensache

Ob die in einem Patentrechtsstreit durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind, beurteilt sich nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen. Maßgeblich ist danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) im damaligen Zeitpunkt (ex ante) für sachdienlich halten durfte (so OLG Düsseldorf, 15 W 15/23).

In einem Patentrechtsstreit ist dies mit dem OLG Düsseldorf in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt im patentrechtlichen Kontext zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitigkeiten, z.B. Klagen gegen Patentbehauptungen oder Anspruchsbehauptungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.

Das OLG Frankfurt (6 W 24/20) ergänzt diesen Aspekt dahingehend, dass die Beauftragung eines Patentanwalts in einer Markensache, in der der Rechtsbestand streitig ist, absolute Schutzhindernisse geltend gemacht werden und die rechtserhaltende Benutzung bestritten wird, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, da diese Themen von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden können.

Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 119/14) ging es um ein markenrechtlich spannendes Thema: Den markenrechtlichen Schutz einer Dienstleistungsmarke bzw. Einzelhandelsmarke. Hier stellt sich schnell die Frage, wann eine Zur rechtserhaltende Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke noch vorliegt und wann ein reiner – nicht mehr genügender – Einsatz als Unternehmenskennzeichen zu erkennen ist. Das OLG Hamm fasst die bisherige Rechtsprechung hierzu zusammen.
„Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke“ weiterlesen

Markenrecht: Keine rechtserhaltende Benutzung bei Durchfuhr einer Marke

In Markenrechtsprozessen kann schnell streitig – und ein probates Verteidigungsmittel – sein, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Marke stattgefunden hat. Hierzu hat der BGH (I ZR 91/13) nunmehr entschieden

Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Inland reicht die reine Durch- fuhr im Ausland gekennzeichneter Ware durch Deutschland nicht aus. Dies gilt auch für eine international registrierte Marke.

Es ist also keineswegs möglich, alleine mit Durchführungen eine rechtserhaltende Benutzung vorzuweisen.
„Markenrecht: Keine rechtserhaltende Benutzung bei Durchfuhr einer Marke“ weiterlesen

Markenrecht: Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen

Das OLG Frankfurt (6 W 61/15) hat sich zur leicht abgewandelten Verwendung einer Marke durch den Markenrechtsinhaber geäußert:

Wird ein Zeichen, mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen und weicht dieses Zeichen von der eingetragenen Marke ab, fehlt es jedenfalls an einer Irreführung, wenn die vorgenommenen Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 III MarkenG). In diesem Sinne ist es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt wird. (…) Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (BGH GRUR 2009, 888 Rn. 16 – Thermoroll).

Wann wird eine Marke ernsthaft benutzt?

Eine Marke muss bekanntlich zur Rechtserhaltung auch tatsächlich genutzt werden – doch wann liegt eine ernsthafte Benutzung überhaupt vor? Das Bundespatentgericht (26 W (pat) 2/18) macht insoweit klar, dass hier eine Absatzgenerierung zu erwarten ist:

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 – Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 – Duff Beer). Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72-74 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 2/18

Markenrecht: Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

Eine Marke muss rechtserhaltend genutzt werden – eine solche rechtserhaltend „ernsthafte Benutzung“ liegt vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, gegenüber Verbrauchern zu garantieren – tatsächlich benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

„Markenrecht: Rechtserhaltende Nutzung einer Marke“ weiterlesen

Unternehmensbezeichnung: Keine markenmäßige Nutzung der Marke

Ein gerne gesehener Streitpunkt im Markenrecht liegt vor, wenn man sich darum streitet, ob eine markenmäßige Nutzung einer Marke überhaupt vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Rechtsprechung eine Marke nicht im Sinne des Markenrechts „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt wird, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann aber umgekehrt eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Dies liegt vor, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den vom Unternehmen angebotenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen besteht.
„Unternehmensbezeichnung: Keine markenmäßige Nutzung der Marke“ weiterlesen