Sachverständige müssen elektronisches Postfach bereithalten

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (22 U 15/24) vom 1. Juli 2024 behandelt die Verpflichtung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein elektronisches Postfach für die Zustellung gerichtlicher Dokumente einzurichten. Der Fall wirft Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 130a Abs. 4 ZPO sowie zur Berufsausübungsfreiheit auf.

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Absehen von Sachverständigen-Gutachten

In einem Beschluss vom 26. März 2024 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 89/23 dazu geäußert, dass das Berufungsgericht die Rechte der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ohne sachverständige Begutachtung eine Schadensschätzung vornahm.

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Schadensschätzung in zivilrechtlichen Verfahren – insbesondere zur Frage des Absehens von der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Absehen von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen in Berufung

Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt wird, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, so der Bundesgerichtshof (VI ZR 126/21) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung.

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Cyberversicherung muss auch zahlen, wenn nicht alle Sicherheitsupdates installiert waren

Das Landgericht Tübingen (4 O 193/21) konnte zur Eintrittspflicht einer Cyber-Versicherung feststellen, dass allein der Umstand, dass nicht alle Server mit aktuellen Sicherheitsupdates ausgestattet waren, einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer unberührt lässt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Cyber-Angriff unter Ausnutzung einer bekannten Windows-Schwachstelle (hier: „Pass-the-Hash„) erfolgte und dadurch die Erlangung von Microsoft-Administratorenrechten für alle Server möglich war.

Denn: Die insoweit in Rede stehende Verletzung einer Anzeigepflicht ist weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich (Ausnahme: arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers). Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, wie wichtig die richtige juristische Handhabe des Schadensfalls ist. Dabei droht eine erhebliche Haftung für die Geschäftsleitung. Update: Die Entscheidung ist angeblich beim OLG Stuttgart (7 U 262/23) in der Berufung.

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Prozessrecht: Befangenheit des Sachverständigen

Wann ist ein Sachverständiger im IT-Prozess bzw. Zivilprozess befangen? Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit ist prozessual nicht leicht zu bewerkstelligen. Grundsätzlich gilt, dass ein Sachverständiger entsprechend § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Bei ungünstigen Gutachten gehen die Betroffenen dabei gerne (vorschnell) von einem solchen Misstrauen aus. Es gilt aber, dass es sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln muss, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner berät Anwaltsteams im Umgang mit digitalen Beweismitteln, IT-Forensik und IT-Sachverständigen

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BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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Digitale Beweismittel

Digitale Beweismittel: Wie geht man mit digitalen Beweismitteln (richtig) um? Diese Frage ist allgegenwärtig und leider kaum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen: Es gibt nur eine extrem überschaubare Anzahl von Aufsätzen zum Thema, gerichtliche Entscheidungen sind noch seltener. Dabei drängt sich gerade mit der zunehmenden Digitalisierung des Prozesswesens diese Frage auf.

Vor allem eine Frage ist inzwischen ebenso drängend wie vollkommen aus dem Fokus geraten: Was ist ein digitales Beweismittel? In diesem Beitrag gehe ich auf die wesentlichen Problembereiche rund um digitale Beweismittel ein, ich widme dabei einen wesentlichen Teil meines Alltags rund um technische und rechtliche Fragen von IT-Forensik und digitaler Beweismittel.

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Fotorecht: Urheberrechtlicher Schutz für Sachverständigen-Gutachten

Beim AG Saarlouis (26 C 1042/10) ging es um Fotos aus einem Sachverständigen-Gutachten: Ein Sachverständiger erstellte nach einem KFZ-Unfall ein Gutachten, dass einer Versicherung übergeben wurde. Die Versicherung beauftragte einen anderen Sachverständigen mit der „unbegrenzten Überprüfung“ dieses vorliegenden Gutachtens. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kopierte später die Bilder und stellte sie ins Internet, bei einer „Restwertbörse“ ein. Hintergrund ist, dass auf diesem Wege die ermittelten Werte am Markt geprüft werden. Das war früher soweit auch nichts unübliches.

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Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Sachverständigen-Gutachten

Sehr interessant sind die Ausführungen des LG München I (37 O 19200/17) zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung in einem Gutachten:
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden bekanntlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

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