Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 348/21) vom 28. März 2024 befasst sich mit der Frage des urheberrechtlichen Werkschutzes für eine Fassadengestaltung.
Die Kläger, ein Architekturbüro und dessen geschäftsführender Gesellschafter, beanspruchten Urheberrechtsschutz für ihre Fassadengestaltung „M. N01“. Sie warfen den Beklagten vor, diese Gestaltung ohne Genehmigung übernommen zu haben. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Fassadengestaltung keinen urheberrechtlichen Werkschutz genießt. Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Bewertung der Schutzfähigkeit architektonischer Werke und deren rechtliche Implikationen.
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