Urheberrechtlicher Werkschutz für eine Fassadengestaltung

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 348/21) vom 28. März 2024 befasst sich mit der Frage des urheberrechtlichen Werkschutzes für eine Fassadengestaltung.

Die Kläger, ein Architekturbüro und dessen geschäftsführender Gesellschafter, beanspruchten Urheberrechtsschutz für ihre Fassadengestaltung „M. N01“. Sie warfen den Beklagten vor, diese Gestaltung ohne Genehmigung übernommen zu haben. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Fassadengestaltung keinen urheberrechtlichen Werkschutz genießt. Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Bewertung der Schutzfähigkeit architektonischer Werke und deren rechtliche Implikationen.

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Schutz von KI

Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen

Wann sind Videospiele bzw. Computerspiele urheberrechtlich geschützt: Im Mittelpunkt eines urheberrechtlichen Streits vor dem Landgericht Köln (14 O 441/23; 11. Januar 2024) stand ein Rechtsstreit zwischen zwei Videospiel-Entwicklern. Die Klägerin, ein Entwickler eines populären „Idle Game“-Rennspiels, behauptet, ihr Spielkonzept sei von der Beklagten kopiert worden.

Das Spiel der Klägerin zeichnet sich durch ein spezielles Konzept aus: Vor Rennen werden Spielfiguren trainiert und ausgestattet, die Rennen selbst laufen ohne Spielerintervention ab. Besondere Elemente des Spiels sind unterschiedliche Terrains, Trainingsmöglichkeiten, und eine spezifische Benutzeroberfläche.

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Nutzungsrechte an Lichtbildwerken in der Insolvenz

Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht nach § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, dürfen im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers vom Insolvenzverwalter nicht an Dritte veräußert werden. Ist der Lizenznehmer eine Gesellschaft und wird diese aufgelöst und besteht nicht fort, fallen die Rechte an den Urheber zurück, so das Landgericht Köln, 14 O 347/22.

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Urheberrechtlicher Schutz eines Slogans

Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Slogans konnte das Landgericht Köln (14 O 24/22) klarstellen: Bei einem Slogan kommt das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden, wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an.

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