Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch bei Wikipedia), ist letztlich eine Selbstverständlichkeit für die meisten von uns, gleichwohl muss es offenkundig gesetzlich geregelt sein: Das, was man an öffentlichen Plätzen sieht, darf man fotografisch festhalten – somit ist es möglich, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa besondere Hausansichten oder Kunstwerke, frei fotografiert werden und die Fotografien frei verwendet („verwertet“) werden. Andernfalls wären Fotos vom Reichstag vielleicht plötzlich problematisch – oder eben auch von Häusern. Insbesondere wäre es ohne diese „Panoramafreiheit“ auch kaum möglich, derartige Fotos „frei“ zu nutzen, etwa in sozialen Netzwerken.

Aber was so einfach klingt, ist es leider – nicht zuletzt dank des BGH – nicht. Ein kleiner Überblick.

Der Gesetzestext ist einfach: Was sich an öffentlichen Plätzen befindet, darf scheinbar problemlos fotografiert und als Fotografie verbreitet werden:

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Copyright-Vermerk: Bedeutung des ©-Vermerks im deutschen Urheberrecht

Das LG München I (21 O 14450/17) konnte sich umfangreich zur Auswirkung des (c)-Vermerks äussern. Speziell ging es um die Frage, wann und in welchem Umfang ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, wozu in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten werden:

  • Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft;
  • Nach anderer Auffassung soll nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG auslösen, sondern nur solche ©-Vermerke, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweisen;

Nach Auffassung des LG München I nun soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des ©-Vermerks folgend mit diesem eine ausschließliche Nutzungsberechtigung zumindest im Kontext seiner Verwendung zum Ausdruck gebracht werden:

Findet sich ein ©-Vermerk etwa auf einem physischen Tonträger, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tonträger enthaltenen Werke beziehen; findet sich der ©-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpräsenz, besteht angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielfältigungsrechte zu beschränken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mitzulesen.

Die am reinen Wortlaut (© = Copyright = Vervielfältigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grundsätzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielfältigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinräumung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, wird den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stammt (erwähnt etwa im Welturheberrechtsabkommen von 1952), in der es noch gar kein Internet gab.

Der ©-Vermerk ist daher entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.

LG München I, 21 O 14450/17

Der Erschöpfungsgrundsatz

Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.

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Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis

Zur Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignisse im Urheberrecht stellte der Bundesgerichtshof (I ZR 228/15) klar, dass das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG nicht voraussetzt, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.

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Urheberrecht: Zum Begriff des Beiwerks im Sinne des §57 UrhG

Immer wieder im Streit steht die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers als „Beiwerk“ genutzt werden kann oder ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Bei einem Beiwerk ist entsprechend § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Hierzu hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (I ZR 177/13) in einer Entscheidung geäußert, in der ein urheberrechtlich geschütztes Bild in einem Möbelkatalog Verwendung fand, um als Dekoration bei der Präsentation eines „Zimmers“ zu dienen.
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Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

Zitatrecht: Durch §51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinander zu setzen: Sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumpen Polemik.

Aber gleichwohl ist diese Schranke wohl diejenige, die mit am häufigsten Missverstanden wird. Denn: Verbreitet ist bis heute der Irrglaube, dass man die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes schlicht mit einer Quelle belegen muss, damit daraus ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat wird. Dem ist – man möchte manchmal sagen leider – nicht so. Ein kurzer Überblick zum Zitatrecht.

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