In einem komplexen Rechtsstreit entschied zunächst das Arbeitsgericht Köln (Az. 19 Ca 5562/22) über die Herausgabe von Zugangsdaten zu Social-Media-Accounts und einer Internetdomain. Diese Entscheidung wurde später in der Berufung vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az. 6 Sa 240/23) überprüft.
Beide Entscheidungen beleuchten die rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch die Verwaltung von digitalen Unternehmensressourcen durch ehemalige Mitarbeiter.
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