Haftung eines Bevollmächtigten nach ProdSG für Schutzrechtsverletzungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main befasste sich in seiner Entscheidung vom 16. März 2023 mit der Haftung eines Bevollmächtigten nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) für Schutzrechtsverletzungen. Im Kern ging es darum, ob ein Bevollmächtigter im Sinne von § 2 Nr. 6 ProdSG für die durch den Hersteller verursachten Schutzrechtsverletzungen als Gehilfe oder Störer haften kann.

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LG Köln zur Haftung eines DNS-Resolvers bei Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 14 O 29/21) mit der Frage befasst, ob ein DNS-Resolver-Betreiber für urheberrechtliche Verstöße auf von ihm aufgelösten Webseiten haftet. Die Entscheidung war insbesondere vor dem Hintergrund der Haftung von Internetdiensten für von Dritten begangene Rechtsverletzungen von Bedeutung. Heute ist Sie durch eine Entscheidung des OLG Köln überholt.

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Urheberrechtsschutz im Internet

Der BGH (I ZR 135/18, „uploaded III“) hat entschieden:

  1. Ergreift der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern, nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Für den durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 85 und 102 = WRP 2021, 1019 – YouTube und Cyando).
  2. Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.
  3. Die zur täterschaftlichen Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform wegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG führende Verletzung der durch einen Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflicht umfasst neben der Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führt der BGH aus:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 – Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben. Sie richtet sich wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339, S. 3), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; zuletzt geändert durch ÄndÜbk. vom 3. März 2017 [ABl. L 57, S. 63; nachfolgend LugÜ II]).

Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich). Die von der Beklagten betriebenen Internetseiten sind im Inland abrufbar.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens nicht abgelehnt werden.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 – I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 – Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] – An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Pflichten des Betreibers eines Instagram Accounts nach Unterlassungserklärung

Dass der Betreiber eines Instagram Accounts weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung dazu verpflichtet ist, die Abrufbarkeit eines Videos auf einer von einem Dritten betriebenen (beliebten) Facebook Seite zu unterbinden, hat das Landgericht Köln, 14 O 127/20, hervorgehoben:

Der Beklagte haftet aber auch nicht als Störer oder aufgrund des Unterlassungsvertrags auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung bei der ihm fremden Facebook Seite.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (…)

Außerdem gilt, dass der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen kann. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet ist. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (…)

Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Verhaltenspflichten verletzt hat, die ihn zum Störer machen könnten, noch dass er Pflichten zur Einwirkung auf Dritte missachtet hat. Denn für beide möglichen Haftungsanknüpfungspunkte gilt gleichermaßen, dass die für die Facebook Seite „Entfernt“ verantwortliche Person eigenverantwortlich und unabhängig vom Beklagten gehandelt hat. Eine Störerhaftung im engeren Sinne scheidet dabei auch schon aus dem Grunde aus, dass der Beklagte bei Abwägung des Einzelfalls in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Position war, um dem Betreiber der Facebook Seite die Nutzung des streitgegenständlichen Videos zu verbieten oder die weitere Rechtsverletzung einzudämmen.

Eine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf die Einwirkung auf Dritte wie den Betreiber der Facebook Seite scheitert hingegen daran, dass dessen Handeln vorliegend dem Beklagten nicht wirtschaftlich zugutekommt und er mit einer Übernahme wie im konkreten Fall nicht ernstlich rechnen musste. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beklagte wirtschaftliche Vorteile durch die Abrufbarkeit des Videos bei der reichweitenstarken Facebook Seite „Entfernt“ hat oder hatte (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2021, Az. 10 C 23/21). Denn vorliegend hat die genannte Facebook Seite das Video nicht etwa verlinkt oder durch sonstige der Plattform immanenten Funktionen (zB @-Tag o.Ä.) unter Hinweis auf den Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern das Video als eigenen Beitrag veröffentlicht.

Es erscheint den Nutzern des sozialen Netzwerks deshalb nicht als „Werk“ des Beklagten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Video selbst oder aus den textlichen Ergänzungen. Folglich erhielt der Beklagte nicht einmal mittelbare Vorteile durch eine größere Bekanntheit infolge der andernfalls eingetretenen Bewerbung seines Accounts. Dass andere Content-Anbieter aber ein Video vom Account des Beklagten herunterladen und durch eigenen neuerlichen Upload auf einem anderen Account ohne jegliche Verlinkung erfolgreich nutzen, ist nicht als Vertiefung einer früheren Urheberrechtsverletzung anzusehen. Vielmehr stellt dies eine neuerliche und isolierte Urheberrechtsverletzung eines Dritten dar, mit der der Beklagte nicht rechnen musste und die er auch nicht beherrschen konnte.

Urheberrecht: Täterschaft bei Urheberrechtsverletzung

Üblicherweise drehen sich im Urheberrecht viele Fragen um die Störerhaftung und seltener um die Täterschaft. Umso interessanter, dass sich der Bundesgerichtshof (I ZR 88/13) zur Frage geäußert hat, wann man Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Bei der Gelegenheit stellt der BGH dann auch klar, dass reine Hilfspersonen auf der einen Seite als Täter ausscheiden, aber Online-Shops, die automatisiert durch Zulieferer Warenbestände führen, gerade Täter sind. Insbesondere letzteres dürfte von Interesse sein, Diskussionen zur Verantwortung sind in diesem Bereich nicht selten.

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Ansprüche nach einer Markenrechtsverletzung – wegen Unterlassen

Der Bundesgerichtshof (I ZR 61/20) konnte sich sehr umfangreich zu Unterlassungsansprüchen äußern, die wegen einer Verletzung eines Schutzrechts im Raum stehen – nicht nach einer Handlung, sondern nach einem Unterlassen. Dabei führt der BGH aus, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts nach den allgemeinen Grundsätzen voraussetzen, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt.

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Deckelung von Kosten einer Abmahnung im Urheberrecht nach §97a UrhG (Gesetzesfassung 2010)

An dieser Stelle im Folgenden ohne jegliche Kommentierung die Begründungen bzw. Ausführungen zur Einführung des §97a UrhG. Da zur Zeit zunehmend über die Deckelung des Ersatzanspruches im Rahmen des §97a II UrhG diskutiert wird – und dies mit Veröffentlichung des Urteils des BGH in Sachen WLAN./.Störerhaftung sicherlich weiter ansteigen wird – wird die Begründung hier schlicht zum Nachlesen eingestellt, auch damit bei Artikeln auf dieser Seite direkt (bei Bedarf) auf die Begründung verwiesen werden kann.

Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet und wird nur aus Recherchegründen weiter vorgehalten!
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Sharehosting: Webspace-Anbieter haftet bei Urheberrechtsverletzung erst ab Kenntnisnahme

Das Landgericht Düsseldorf (23 S 359/09) hatte sich mit einem Anbieter von Webspace („Sharehoster“) beschäftigt und festgestellt, dass dieser für urheberrechtliche Verletzungen durch dort vorgehaltene Downloads nicht als Täter in Anspruch zu nehmen ist. Offen liess das Gericht allerdings, ob eine Haftung als Störer in Betracht käme, scheint dem aber eher abgeneigt zu sein.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage noch umstritten: Für eine Störerhaftung von Sharehostern ist das OLG Hamburg, 5 U 111/08, dagegen das OLG Düsseldorf, I-20 U 166/09, 1-20 U 8/10, I-20 U 59/10). Dabei hatte sich das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) auch noch mit der Frage beschäftigt, wie es für „Zusatzdienstleister“, also etwa Suchmaschinen und Web-Verzeichnisse aussieht, die speziell für Sharehosting-Seiten Dienste anbieten – auch hier kommt eine grundsätzliche Störerhaftung nur unter sehr engen Umständen in Betracht. Gleichwohl aber geht es immer um die Frage, was für einen Dienstleister „Zumutbar“ ist, um hier Rechtsverletzungen zu verhindern – je nach Gericht (also je nach Richter), können da vollkommen unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Damit lässt sich auch die Differenz zwischen Hamburg und Düsseldorf erklären. Das OLG Köln (6 U 86/07 und 6 U 100/07) hat sich inhaltlich insgesamt auf die Linie aus Düsseldorf eingependelt, die man zusammenfassen kann mit „Keine umfassende Störerhaftung, sofern (minimale) Prüfpflichten wahrgenommen werden“.

Für Sharehosting bedeutet die aktuelle Rechtsprechung eine weiterhin unsichere Lage, abhängig vom Gerichtsstand. Keinesfalls ist Sharehosting „illegal“ eine derartig vereinfachte Aussage wäre schlicht falsch. Jedenfalls dann aber, wenn Sharehosting-Anbieter ein Kontrollsystem einrichten und die ernsthafte Möglichkeit bieten, dass Urheberrechtsverstösse gemeldet und auch zeitnah verfolgt werden, wird man als Sharehosting-Anbieter wohl wenig mit der Störerhaftung in Bedrängnis kommen. Die Forderung nach einer vorbeugenden prüfung, etwa der Dateinamen, wie es das OLG Hamburg fordert, geht zu weit und scheitert schon daran, dass es eine technisch ungeeignete Maßnahme ist – weder muss in der Datei das stecken, was der Name verspricht, noch schließt ein vollkommen artfremder Dateiname einen inkriminierten Inhalt aus.

Die Frage der Störerhaftung konnte das Landgericht in diesem Fall übrigens offen lassen, weil in diesem konkreten Fall selbst bei angenommener Störerhaftung kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten zugestanden werden konnte: Der Abmahner hatte zwar eine Unterlassungserklärung gefordert, aber dann keinen gerichtlichen Schutz gesucht, als diese verweigert wurde. Das LG Düsseldorf stellte insofern richtigerweise fest, dass eine Kostenübernahme nur bei konsequenter Rechtsverfolgung in Betracht kommt.

Die Problematik für Webspace-Anbieter, speziell Host-Provider, nimmt damit weiter an Schärfe zu – auch wenn die bisherigen Entscheidungen soweit eher „entspannt“ sind. Wichtig ist, dass entsprechende Anbieter darauf achten, jedenfalls im Moment der „In-kenntnis-Setzung“ richtig zu reagieren. Falsch ist jedenfalls ein Ignorieren, gleich wie befremdlich die Anfrage auf den ersten Blick auf erscheint. Dazu auch bei uns beachten:

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