EuGH-Urteil zur Erleichterung der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen

Am 30. April 2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung in der Rechtssache C-470/21, die die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen betrifft.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die Speicherung von personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Grundrechte. In diesem Beitrag gehe ich kurz auf die Entscheidung des EuGH ein und hinterfrage die juristischen Implikationen sowohl auf europäischer Ebene als auch für den deutschen Gesetzgeber.

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NIS2-Umsetzung: Zugriffe auf Daten bei Providern

Im NIS2-Umsetzungsgesetz sind Regelungen vorgesehen, die gewährleisten sollen, dass das BSI in Fällen erheblicher Gefahren für die IT- und Kommunikationssicherheit auf die erforderlichen Daten zugreifen kann, um die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Kommunikationsdienste zu schützen.

Die Zugriffsrechte sind dabei durch strenge Bedingungen und Abstimmungsverfahren geregelt, um den Datenschutz und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Im Folgenden ein kurzer Überblick zur Orientierung.

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KG zum Bußgeld gegen juristische Person bei DSGVO-Verstoß

Das Kammergericht (3 Ws 250/21 – 161 AR 84/21) hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass Bußgelder nach Art. 83 DSGVO unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden können, wenn diese als für die Datenverarbeitung Verantwortliche anzusehen sind.

Danach setzt die Verbandsverantwortlichkeit weder ein Verschulden eines Vertreters (§ 30 OWiG) noch eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) voraus. Vielmehr sind Unternehmen im Deliktsbereich der DSGVO per se haftbar. Der Bußgeldbescheid muss allerdings nicht die natürliche Person benennen, der die Pflichtverletzung ggf. zur Last gelegt wird.

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Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (Pressebericht über Hauptverhandlung im Strafverfahren)

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 95/21) konnte sich, anlässlich eines Presseberichts über Hauptverhandlung im Strafverfahren, zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung äußern.

Dazu auch bei uns: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

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Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten im Zivilprozess

Es ist ein Klassiker, dass in einem Zivilprozess die Beiziehung von Strafakten beantragt wird – nun konnte sich der Bundesgerichtshof (III ZR 104/21) zu dieser prozessualen Situation recht umfangreich äußern und festhalten, dass einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung steht, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen. Hierzu verweist der BGH auf § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO. Dabei stellt er zugleich klar, dass bereits mit § 474 Abs. 1 StPO (Zivil-)Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren ist.

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Darknet-Krypto-Mixer „ChipMixer“ hochgenommen

Heute wurde bekannt, dass deutsche und US-amerikanische Behörden – mit Unterstützung von Europol – den Darknet-Dienst „ChipMixer“, einen in Cybercrimeskreisen bekannten Kryptowährungsmischer, zerschlagen haben. Die Ermittlungen wurden auch von Belgien, Polen und der Schweiz unterstützt. Am 15. März schalteten die nationalen Behörden die Infrastruktur der Plattform wegen des Verdachts der Geldwäsche ab und beschlagnahmten vier Server, rund 1909,4 Bitcoins in 55 Transaktionen (rund 44,2 Millionen Euro) und 7 TB Daten.

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Aussetzung der Verhandlung nach §149 ZPO

Nach § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Erforschung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen. Der Bundesgerichtshof (XII ZB 538/21) hat nunmehr klargestellt, dass mit dem Ende der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels neu zu laufen beginnt.

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Anspruch auf außerhalb der Akte liegende, urteilsrelevante Informationen

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH B 57/21) konnte sich zur Frage äußern, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht, die nicht Teil der Akte geworden sind. Theoretisch würde das Akteneinsichtsgesuch leer laufen, wenn die Behörden durch die Hinzunahme zur Akte frei entscheiden könnten, was man erhält und was nicht.

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Ordnungswidrigkeit, hier gilt: Gelangt im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch des Betroffenen, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden.

Hinweis: Auch wenn es im Kern ständig um OWIs geht, lassen sich hier gerade für Strafverfahren weitere Rückschlüsse ziehen – dabei zeigt sich ein Wandel des Verständnisses davon ab, was das Akteneinsichtsrecht angeht. Während dies früher sehr eng verstanden wurde, ist auf Ebene der Verfassungsgerichte eine zunehmende Ausweitung zu verstehen. Die Frage, des „ob“ und „was“ zum Umfang der Ermittlungsakte ist mit dem Wunsch der Verfassungsgerichte ausdrücklich überprüfbar. Die Praxis aus vielen Wirtschaftsstrafverfahren, schriftliche Dokumente als „Asservate“ zu führen, sollte mit Blick auf die Aktenordnungen (siehe nur §4 I S.1 AO NRW) immer hinterfragt werden.

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Zugriff auf Online-Accounts durch Ermittler

Wenn Ermittler unbemerkt auf den Google-Account zugreifen: Inzwischen wird es immer mehr mit dem Zugriff von Ermittlern auf Online-Accounts, was ein ernsthaftes, unterschätztes Problem darstellt. Ich hatte bereits über einen Fall mit der Steuerfahndung geschrieben, aus weiteren Cybercrime-Verfahren kann ich nun einen eigenen gesammelten persönlichen Eindruck wiedergeben.

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