Design und Schutz von Möbeln

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2023, Aktenzeichen I ZR 203/22, wurden wesentliche Fragen zum Urheberrecht und dessen Anwendung auf Tischgestelle geklärt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von Designelementen und die Voraussetzungen einer zulässigen Bearbeitung im Lichte des Urheberrechts.

„Design und Schutz von Möbeln“ weiterlesen

Kerngleichheit bei Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsverfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 36/17, hat entschieden, dass für die Beurteilung der Kerngleichheit der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich ist, so dass im Berufungsverfahren alle neuen Ausführungsvarianten zu prüfen sind, die nach den Entscheidungsgründen der Vorinstanz als patentverletzend angesehen werden. Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils vorgenommene Beschränkung des Patentanspruchs hat dabei für die Bestimmung des (erstinstanzlichen) Streitgegenstands außer Betracht zu bleiben.

„Kerngleichheit bei Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsverfahren“ weiterlesen

Keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG bei tituliertem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 28/22, hat klargestellt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG nicht für Auskünfte in Betracht kommt, die im Wege der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung eines titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zu erteilen sind.

Hinweis: Dazu auch der BGH zum Verhältnis von Patentrecht zu Geschäftsgeheimnisschutz

„Keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG bei tituliertem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch“ weiterlesen

Rechtsweg bei Zusammentreffen von Amtshaftung und DSGVO

Das OLG Hamm (11 W 62/22) hat sich zur Frage des Rechtswegs für den Fall geäußert, dass bei einer Klage vor dem Landgericht als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt:

Die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich für den Klageantrag zu 9.) aus Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO um einen, wie das Hessische Landsozialgericht (Beschluss vom 26.01.2022, L 6 SF7/21 DS – Rz. 22 juris) meint, Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 34 S. 3 GG handelt.

Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29.08.2022 zutreffend ausgeführt hat, kommt auf der Grundlage des Klagevortrages für den mit dem Klageantrag zu 9.) geltend gemachten Schadensersatzanspruch als konkurrierende Anspruchsgrundlage auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zumindest in Betracht. Mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2022 hat der Kläger die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgetragenen (Entschuldigungs-)Gründe, weshalb sie das vorprozessuale Auskunftsbegehren nicht schon innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfüllt hat, zurückgewiesen und dabei u.a. ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte wegen krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitern und des pandemiebedingten Arbeitens von Mitarbeitern im Home-Office zu einer zeitnahen Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte nicht in der Lage gewesen sei. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er tatsächlich davon ausgehe, dass die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch einfach ignoriert habe. Sollte dies zutreffend sein, wäre hierin zweifelsohne eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten nach der DSGVO gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten zu sehen.

Die Entscheidung über den damit für den Zahlungsantrag zu 9.) ebenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist, wie sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ergibt, gemäß Art. 34 S. 3 GG allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.21993, 7 B 5/93 – Rz. 3 juris). Wegen ihm kann nicht durch einfache gesetzliche Regelung die Zuständigkeit einer Sondergerichtsbarkeit begründet werden (Lückemann in: Zöller, ZPO 34. Auflage, § 17 GVG Rn. 9 m.w.Nw.).

Entsprechend wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend auch nicht durch den für das Schadensersatzverlangen ebenfalls in Betracht kommenden, konkurrierenden Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beseitigt. Vielmehr führt die sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts Essen für den in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend dazu, dass vom Landgericht Essen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu prüfen sein wird. Denn nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. § 17 Abs. 2 GVG räumt damit dem Gericht des zulässig eröffneten Rechtswegs eine umfassende, auch rechtswegüberschreitende Sachkompetenz ein. Kommen danach – wie hier – für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines prozessualen Anspruchs mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so hat das Gericht des zulässigen Rechtsweg den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 4 und 5).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2022 (II B 92/21), insbesondere dessen Ausführungen unter lit. II. 2. b) cc) der Entscheidungsgründe. Soweit der Bundesfinanzhof dort ausführt, dass der Schadensersatzanspruch nach der  DSGVO in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten könne, dies aber nicht bedeute, dass die Rechtswegzuweisung sich auf den jeweils konkurrierenden Anspruch erstrecke, sondern vielmehr nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Rechtswegspaltung eintrete (BFH, a.a.O. – Rz. 19 f. juris), ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Fall der dortige Kläger den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Finanzgericht  geltend gemacht hatte. Damit musste es in dem dortigen Fall schon deshalb zu einer Rechtswegspaltung kommen, weil die Vorschrift des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG auf den Amtshaftungsanspruch nicht anwendbar ist und deshalb das vom dortigen Kläger angerufene Finanzgericht zu einer Prüfung auch des Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht befugt war.

Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht

Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.

„Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht“ weiterlesen

Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

„Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)“ weiterlesen

Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information

Beim Amtsgericht Hamburg (18b C 500/19) ging es um die Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information des Abgemahnten über beanstandete Rechtsverletzung, wobei das Gericht hervorgehoben hat, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die an Abmahnungen zu stellenden formalen Anforderungen erhöht und dies auch sprachlich dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass im Einleitungssatz des § 97a Abs. 2 UrhG betont wird, dass die Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise“ zu erfolgen hat, und zusätzlich gem. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG „die Rechtsverletzung genau (zu) bezeichnen“ ist. Eine Abmahnung die dem nicht genügt, ist kritisch zu sehen.

„Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information“ weiterlesen