Abmahnung: Unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht

Unberechtigte Abmhnung: Am 29. Mai 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bedeutenden Fall über die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht (I ZR 145/23). Diese Entscheidung wirft wesentliche rechtliche Fragestellungen auf, die sowohl für Markeninhaber als auch für Unternehmen von Interesse sind, die möglicherweise zu Unrecht abgemahnt wurden.

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Die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe

Das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil (4 S 11/20) über die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu entscheiden. Die Verwirkung eines solchen Anspruchs ist ein bedeutendes Thema im Wirtschaftsrecht, da sie die Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen beeinflusst und somit wesentliche Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse haben kann.

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Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung in den USA

Fallanalyse: Warner Chappell Music, Inc. v. Sherman Nealy – Eine Betrachtung der rechtlichen Implikationen im Urheberrecht

Einleitung

In der Entscheidung Warner Chappell Music, Inc. v. Sherman Nealy, welche vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten verhandelt wurde, stand die Frage im Mittelpunkt, ob und inwieweit Schadensersatzansprüche für Urheberrechtsverletzungen, die mehr als drei Jahre vor Einreichung einer Klage stattfanden, zulässig sind. Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für das Urheberrecht, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Verjährungsfrist und der sogenannten „Entdeckungsregel“ (Discovery Rule).

Hinweis: Auch wenn es sich hier um einen Sachverhalt in den USA handelt, wird wegen der Bedeutung dieser Frage mit Blick auf die Marktmacht von US-Unternehmen (gerade im Bereich KI) die Entscheidung hier kurz aufgenommen.

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BGH zur Verjährungsfrist bei Schadensersatz aus unrechtmässig ergangener einstweiliger Verfügung

Die Klägerin, ein Parallelimporteur von Arzneimitteln, wurde durch eine einstweilige Verfügung daran gehindert, bestimmte Teststreifen in Deutschland zu vertreiben. Die Verfügung stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Inland nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine deutsche Gebrauchsanweisung enthalten, die vorab in einem erneuten Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden ist.

Nach einem Urteil des EuGH im Jahr 2016, das dieser Auffassung widersprach, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung. Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz für den entgangenen Gewinn aufgrund der Vollziehung der Verfügung, womit sich nun der BGH auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 21. März 2024, Aktenzeichen IX ZR 138/22).

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Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 881/21) hat nunmehr die Frage entschieden, wann die Hemmung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren für einzelne Mängel endet, wenn im Rahmen eines einheitlichen Beweisverfahrens unterschiedliche Gutachten erstellt werden: Es kommt insoweit nicht auf den Abschluss der konkreten Begutachtung eines einzelnen Mangels an, sondern auf den Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens!

Verjährungseinwand bei Arbeitnehmererfindung

Kommt der Arbeitgeber seiner aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG folgenden Pflicht zur Festsetzung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung nicht nach, so führt dies nach OLG Düsseldorf, 15 U 78/22m nicht ohne weiteres, d.h. nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände dazu, dass dem Arbeitgeber die Erhebung der Einrede der Verjährung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu versagen ist.

Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 15 ArbNErfG ergebende Unterrichtungspflicht über den Fortgang des Anmeldeverfahrens führt nicht dazu, dass die Erhebung der Verjährungseinrede in jedem Fall treuwidrig ist. Dies gilt jedenfalls solange nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitgeber einen von ihm erkannten oder auch nur bewusst oder unbewusst hervorgerufenen Irrtum des Arbeitnehmererfinders ausgenutzt hat.

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Formfreiheit bei Unterlassungserklärung eines Kaufmanns

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgibt, formfrei ist (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB):

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung keinem gesetzlichen Formzwang im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB unterliegt. Zwar ist die Vereinbarung, auf die die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzielt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 17] – Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 – I ZR 202/95, GRUR 1998, 953 [juris Rn. 24] = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III), so dass sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt (§ 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB, vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rn. 144). Das Schriftformerfordernis besteht allerdings gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB nicht, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung – wie im Streitfall – von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 145).

BGH, I ZR 49/22

Die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung fehlt im Regelfall nicht, wenn der Unterlassungsschuldner der Aufforderung des Unterlassungsgläubigers, innerhalb der gesetzten Frist eine unterzeichnete Unterlassungsverpflichtungserklärung im Original zu übersenden, nicht nachkommt, sondern stattdessen fristgerecht eine unterzeichnete Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.

Beginn regelmäßiger Verjährungsfrist bei Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“

Dass die regelmäßige Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist, konnte der BGH (I ZR 141/21) klarstellen.

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Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

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