Nicht DSGVO-Konforme Kameraüberwachung: Beweisverwertungsverbot

Das Amtsgericht Geilenkirchen (10 C 114/21) zeigt kurz und schmerzlos, wie man mit einer Videoüberwachung, die unter Verstoß gegen die DSGVO betrieben wird, vor Gericht Schiffbruch erleiden kann:

Das von der Klägerin angefertigte Video ist als Beweismittel nicht verwertbar. Es handelt sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am klägerischen Hausobjekt installierte Videokamera stellt eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist.

Man bemerke: Keine Fundstelle, keine Abwägung der Rechtsgüter (es ging um einen Unfallschaden in Höhe von 3.923,59 €), sondern kurz und knackig die Erklärung, dass ein Beweisverwertungsverbot besteht. Es macht also Sinn, sich um eine ordentliche rechtliche Lage zu bemühen, bevor man vor Gericht scheitert.

Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

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Keine Haftung des Alarmanlagenverkäufers bei erfolgreichem Einbruch

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Fall entschieden.

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Teuer: Unerlaubte Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die im Alltag immer weiter um sich greifende Videoüberwachung wird zunehmend für viele Beteiligte zu kompliziert: Weiterhin glauben viele Arbeitgeber, in freier Willkür entscheiden zu dürfen, wen oder was sie filmen. Die sicherlich grosszügigen, aber immer noch vorhandenen Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes werden dabei ebenso ignoriert, wie das zu achtende Persönlichkeitsrecht der Betroffenen: Kunden und Arbeitnehmer. Verstösse werden dabei allzu gerne als „Bagatelle“ betrachtet. Das Hessische Landesarbeitsgericht (7 Sa 1586/09) hat dem nun einen eindrucksvollen Riegel vorgeschoben, als es auf eine Schadensersatzzahlung von 7.000 Euro erkannte, weil eine Arbeitnehmerin unzulässig von einer Kamera erfasst wurde.

Dabei ist es gut zu wissen, dass noch das Arbeitsgericht die Summe von 15.000 Euro als gerechtfertigt angesehen hat. Auch ist zu Beachten, dass in diesem Fall detailliert geprüft wurde, welche Bereiche die Kamera erfasst hat und wie man sie alternativ hätte positionieren können. Es kann hier nur noch einmal bekräftigt werden: Wer eine Kamera aufstellt und damit einen allgemein zugänglichen Bereich und/oder Arbeitnehmer erfasst, der sollte unbedingt vor dem Aufstellen der Kamera (auch wenn es nur ein Dummy ist!) eine datenschutzrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Alles andere ist ein Spiel mit dem Feuer, dass zunehmend unkalkulierbar ist.

Zum Thema:

Datenschutz: Rechtsprechung zur Videoüberwachung von Arbeitnehmern

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich gleich in zwei Entscheidungen (11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10) mit der Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigt und kam zu folgenden Ergebnissen:

  1. Grundsätzlich, wenn Beweise unter Verstoss gegen datenschutzrechtliche Regelungen gewonnen werden, unterliegen diese einem Beweisverwertungsverbot.
  2. Eine heimliche Installation einer Videokamera kommt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ausreichend konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich eines Fehlverhaltens (also einer Straftat) bestehen.
  3. Ein faktisch zwar vorhandener Hinweis auf eine Kameraüberwachung, der jedoch tatsächlich nicht wahrgenommen wird bzw. werden kann, da er unauffällig, ja gar versteckt ist, reicht nicht aus und begründet eine rechtswidrige Videoüberwachung, die gleichsam einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Die Punkte 1+2 sind wenig überraschend und waren hier auf der Seite schon oft Thema. Aus genau diesem Grund erfolgt hier regelmäßig der Hinweis, dass man solche Maßnahmen nur mit juristischer Beratung aufnehmen soll. Denn letztlich droht, dass man vielleicht einen Beweis in der Hand hält, den das Gericht nicht berücksichtigen wird.

Der 3. Punkt ist durchaus interessant, wenn auch nicht wirklich überraschend: EIn nicht ausreichend kenntlich gemachter Hinweis auf eine Kameraüberwachung ist ebenfalls rechtswidrig und begründet ein Beweisverwertungsverbot. Wie weit das geht, wird mit dem Sachverhalt deutlich:

…die Aufkleber enthielten neben dem Werbeemblem der Sicherheitsfirma lediglich einen ca. 2 cm breiten Schriftzug ohne die Abbildung einer Kamera und seien etwa in Kniehöhe neben der Eingangstür bzw. neben einer ständig geöffneten Tür am Lieferanteneingang angebracht…

Man merkt also: Die Gestaltung der Hinweisaufkleber ist gleichsam keine Lapallie, die man einfach abhaken kann. Vielmehr hängt an der Frage, ob man den Beweis letztlich nutzen kann oder nicht. Im vorliegenden Fall endete die Sache schlichtweg in einem Desaster für den Arbeitgeber. Lernen Sie daraus.

Zum Thema:

Videoaufnahmen von der Loveparade 2010 im Netz – Rechtmäßig?

Ich finde es interessant, dass bereits vor Tagen im Spiegel angekündigt wurde, dass der Loveparade-Veranstalter die Videoaufnahmen von der Loveparade im Internet zur Verfügung stellen möchte, was er heute auch getan hat – aber niemand bisher thematisiert hat, ob dieser das überhaupt darf. Nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, was für eine Diskussion rund um Google-Streetview bis heute herrscht, wundert es mich dann doch sehr, dass hier niemand zumindest einmal die Frage stellt.

Nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen möchte ich an dieser Stelle von einer detaillierten Analyse absehen, komme für mich aber zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung bei mir grds. erst einmal keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Ich gehe von einer Aufnahme im Einklang mit §6b BDSG aus, wobei die spätere Veröffentlichung m.E. erst einmal nicht vom §6b BDSG gedeckt ist. Man wird wohl zum §6b III S.2 BDSG tendieren:

Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Die „Verfolgung von Straftaten“ ist hier naheliegend, aber: Das angemessenere Verhalten dürfte es sein, das Material den Ermittlungsbehörden (und nicht gleich der Öffentlichkeit) zur Verfügung zu stellen. Aber: Selbst wenn man meint, die Veröffentlichung der Daten wäre mit §6b BDSG nicht in Einklang zu bringen – im §43 BDSG ist bis heute keine Sanktion für einen Verstoß gegen den §6b BDSG vorgesehen. Wenn überhaupt, sehe ich die Bussgeldvorschrift des §43 II Nr.2 BDSG betroffen:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält […]

Dabei allerdings ist zu fragen, ob in dem enormen öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und möglichst vielen Informationen nicht eine „Befugnis“ zu sehen ist. Interessant dürfte es m.E. nur werden, wenn eine Aufnahme – in Großaufnahme? – einzelne Teilnehmer zeigt. Hierbei wäre vielleicht an das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Betroffenen samt Unterlassungsanspruch zu denken, was m.E. aber durch §23 I Nr.3 KURHG geregelt ist.

Hinweis: Die Überlegungen hier sind „aus dem Bauch raus“ in 5 Minuten herunter geschrieben und können nur Anregungen darstellen. Die Frage nach dem „dürfen“ ist dabei für mich insofern interessant, als dass es beim „Loveparade-Fall“ zunehmend in sehr eklatanter Weise um die Frage geht, wie man Recht und mediale Wirkung/Arbeit miteinander in Einklang bringt – ggfs. mediale Arbeit sogar zwingend nötig ist, um eigene Positionen zu schützen. Ich hatte dazu hier bereits ein paar Zeilen geschrieben. Und ich sehe mich mit meiner Vermutung durch die hier gezeigte Aktion der Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus bestätigt:

Während es früher hieß, dass man “Recht haben” und “Recht bekommen” unterscheiden müsse, wird es sicherlich bald so sein, dass man als dritten Faktor hinzu zählt, von der Öffentlichkeit auch als im Recht wahrgenommen zu werden.

Update: Es gibt erste Äußerungen seitens der Polizei dazu, eine Handhabe zur Unterbindung sieht man bei der Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich nicht; allerdings – nachdem die Aufnahmen nun online sind – wäre ein Unterbinden erfahrungsgemäß kontraproduktiv und würde die Inhalte eben nicht verhindern, sondern nur dezentral verteilen.

Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

Kameraüberwachung: In diesem Artikel finden Sie eine kurze juristische Gesamtschau zum Thema „Kameraüberwachung“. Es geht darum, einen sehr kurzen Überblick über das komplexe Thema zu vermitteln und auch ein wenig Sensibilität zu erzeugen. Neben einer kurzen Darstellung rechtlicher Grundlagen finden Sie eine ausgewählte Rechtsprechungsübersicht, Ausführungen zu Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Disco-Betreibern.

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Trotz seines Umfangs kann er nur als Überblick verstanden werden, die Rechtsprechung ist fliessend und orientiert sich am Einzelfall. Gerade im geschäftlichen Bereich gilt zunehmend, dass Sie jedenfalls vor einschneidenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung heran ziehen sollten.

Beachten Sie: Neben diesem Artikel gibt es noch einen Beitrag bei uns, in dem ohne Rechtsprechung ein Überblick über die Zulässigkeit von Videoüberwachungs-Maßnahmen geboten wird.

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Videoüberwachung: Kamera im Aufzug verletzt Persönlichkeitsrecht

Die Videoüberwachung im Aufzug eines Mietshauses bewirkt ohne Einwilligung des Mieters eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung.

Mit dieser Begründung untersagte das Kammergericht (KG) einem Vermieter die Videoüberwachung des Aufzugs in seinem Mietshaus. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dabei auch unerheblich sei, ob nach den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten gehandelt werde.

Dies schließe einen Missbrauch der erfassten Daten nicht aus. Auch eine einmalige Schmiererei im Zusammenhang mit Bauarbeiten im Haus wiege bei einer Abwägung nicht höher als das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mieter. Dies gelte insbesondere, da die Überwachung hier besonders eingriffsstark sei. Der Betroffene stehe der Videokamera unmittelbar Auge in Auge gegenüber (KG, 8 U 83/08).

Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot

Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).

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