In Zivilprozessen, in denen es um technologiebezogene Streitigkeiten geht, kann es für alle Parteien von Vorteil sein, einen IT-Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Grund dafür ist, dass die meisten technologischen Streitigkeiten sehr technisch und komplex sind und es für Richter und Anwälte schwierig sein kann, diese Aspekte vollständig zu verstehen und richtig zu bewerten. Insbesondere für die Vorbereitung der Klage kann es notwendig sein, Sachverständige hinzuzuziehen – aber wie sieht es mit den Kosten aus, hat man Anspruch auf Freistellung?
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 324/21) entschieden, dass, wenn der Geschädigte (hier: eines Verkehrsunfalls) vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen verlangt, sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach richtet, ob und in welcher Höhe er durch die gegenüber dem Sachverständigen eingegangene Verpflichtung belastet ist.
Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsanspruchs ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger das werkvertragliche Verhältnis (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.
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