Vertragliche Auswirkungen behördlicher Warnung vor Virenschutzsoftware

Das BSI warnte vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutz-Software – doch welche vertraglichen Auswirkungen hat diese Warnung auf laufende Verträge? Eine Antwort liegt nun bei

Das Landgericht München I hat am 13. Dezember 2023 im Urteil (Az. 29 O 1152/23) zentrale Fragen zur mietvertraglichen Überlassung von Software, zur Definition von Mängeln bei Software, zur Auswirkung von öffentlich-rechtlichen Sanktionen auf die Nutzung von Software und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt. Das Urteil bietet eine erstmalige umfassende rechtliche Analyse und Argumentation zu diesen komplexen Themen.

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Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit bei Gastvertrag im Theater

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 31. Januar 2024 (Az. 5 Sa 422/23) eine bedeutende Entscheidung zur Frage der Risikoverteilung bei einem Theaterbrand und zur Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitsverhältnis bei einer Sängerin und Schauspielerin mit Gastvertrag getroffen.

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Softwareerstellungsvertrag: Vertrag über die Erstellung von Software

Ein Softwareerstellungsvertrag regelt die Beziehungen und Verpflichtungen zwischen einem Auftraggeber, der Software entwickeln lassen möchte, und einem Softwareentwickler oder einem Softwareentwicklungsunternehmen festlegt.

Der Kern eines solchen Vertrags besteht darin, die Spezifikationen und Anforderungen der zu entwickelnden Software genau zu definieren, um sicherzustellen, dass das Endprodukt den Erwartungen des Auftraggebers entspricht. In der Praxis wird genau dieser Teil aber gescheut, zum einen weil es nicht praktikabel erscheint, da Anforderungen ohnehin immer einem Wandel unterliegen; zum anderen, weil man vor der Arbeit zurückschrickt, die hier anfällt.

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OLG Hamm zum Einfluss von Schwarzarbeit auf Vertragsnichtigkeit

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (12 U 127/22) wurde die Problematik der Schwarzarbeit und deren rechtliche Konsequenzen umfassend thematisiert. Das Gericht setzte sich intensiv mit den Auswirkungen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ auseinander, also einer Vereinbarung zwischen den Parteien, keine Rechnung für erbrachte Leistungen auszustellen und somit keine Umsatzsteuer abzuführen.

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Haftung für Chatbot?

Haften Unternehmen für Auskünfte, die ein Ihnen installierter Chatbot gibt? Nachdem in Kanada eine Airline zum Schadensersatz auf Grund einer falschen Chatbot-Auskunft verurteilt wurde, stellt sich die Frage, ob so etwas in Deutschland denkbar ist. Und tatsächlich ist schon zu lesen, dass „vermutlich auch deutsche Gerichte nicht anders entscheiden würden“ (so in BC 2024, 95). Doch bei genauem Blick fragt sich: Auf welcher Rechtsgrundlage soll das geschehen.

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Unwirksame AGB – Kontrolle von AGB

Unwirksame AGB: allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer Kontrolle, sowohl im Verkehr mit Verbrauchern als auch im kaufmännischen Verkehr. Dies führt gerade bei Kaufleuten immer wieder zu Verwunderung, die dieses Kontrollsystem nicht verstehen.

Der Bundesgerichtshof (XI ZR 174/13) hat nochmals die Grundsätze hierbei sehr verständlich zusammengefasst, eine Gelegenheit diese Rechtsprechung hier aufzunehmen und zu verdeutlichen, wie wichtig bei AGB die Beratung vor der Verwendung ist – hinterher ist selten etwas zu retten.

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Freistellung von Honorar des beauftragten Sachverständigen

In Zivilprozessen, in denen es um technologiebezogene Streitigkeiten geht, kann es für alle Parteien von Vorteil sein, einen IT-Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Grund dafür ist, dass die meisten technologischen Streitigkeiten sehr technisch und komplex sind und es für Richter und Anwälte schwierig sein kann, diese Aspekte vollständig zu verstehen und richtig zu bewerten. Insbesondere für die Vorbereitung der Klage kann es notwendig sein, Sachverständige hinzuzuziehen – aber wie sieht es mit den Kosten aus, hat man Anspruch auf Freistellung?

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 324/21) entschieden, dass, wenn der Geschädigte (hier: eines Verkehrsunfalls) vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen verlangt, sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach richtet, ob und in welcher Höhe er durch die gegenüber dem Sachverständigen eingegangene Verpflichtung belastet ist.

Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsanspruchs ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger das werkvertragliche Verhältnis (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.

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Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag

Abgrenzung von Werkvertrag zu Dienstvertrag: Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend.

Für die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es dabei darauf an, ob der Unternehmer einen bestimmten Erfolg versprochen hat – weil nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht lediglich eine Dienstleistung als solche, sondern ein Arbeitsergebnis als deren Erfolg geschuldet wird (so schon BGH NJW 1984, 2406 und OLG Karlsruhe, 7 U 214/06).

Abgrenzend hiervon ist daran zu denken, dass durch einen Dienstleistungsvertrag der Unternehmer im Gegensatz zu einem Werkvertrag gerade nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes und damit zur Erreichung eines bestimmten Erfolges verpflichtet wird, sondern lediglich zur ordnungsgemäßen Erbringung von Diensten.

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Werkvertrag: Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Erfüllungsfrist vor Abnahme

Zum Werkvertrag konnte das Oberlandesgericht Hamm, 24 U 57/21 (bezugnehmend auf BGH, VII ZR 301/13, hier bei uns), deutlich machen, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 637 Abs. 1 BGB) nicht notwendig ist, wenn der Auftraggeber bereits vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Mängel eine Erfüllungsfrist gesetzt hatte. Voraussetzung ist, dass

  • allein der Erfüllungsanspruch fällig ist,
  • der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und
  • der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die Erfüllung / Nacherfüllung endgültig verweigert (sodass ein Abrechnungsverhältnis entsteht)
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