Wann darf man Mitarbeiter wegen rassistischer Äußerungen kündigen?

Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz oder durch Arbeitnehmer (in der Öffentlichkeit) sind ein ernstes Problem, das Arbeitgeber nicht tolerieren dürfen. Doch wann genau berechtigen solche Äußerungen zur Kündigung eines Mitarbeiters?

Im Folgenden gehe ich kurz auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von Kündigungen nach rassistischen Äußerungen ein. In unserem Blog finden sich zudem Fallbeispiele zur Frage, wann eine Kündigung wegen rassistischer Beleidigungen gerechtfertigt ist.

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Whatsapp-Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit, der beim Landesarbeitsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 1 Sa 53/23 verhandelt wurde, drehte sich alles um die strittige fristlose Kündigung einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Fall wirft – wie alle diese Fälle – Licht auf die komplexen Anforderungen an die Rechtfertigung einer fristlosen Entlassung und verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Parteien im Arbeitsrecht.

Darüber hinaus, das dürfte der spannendste Teil sein, wurde ein Verwertungsverbot hinsichtlich von Whatsapp-Chats angenommen, auf die der Arbeitgeber mittels eines noch vorhandenen Web-Zugriffs auf einem Arbeitsrechner zugreifen konnte.

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Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 17/23).

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Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen zustimmenden Kommentierens eines nationalsozialistischen Inhalts in WhatsApp-Chat

Dass eine zustimmende Kommentierung von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches oder rassistisches Gedankengut enthalten, geeignet ist, Zweifel an der Bereitschaft eines Polizeivollzugsbeamten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, zu begründen und damit auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen, hat das VG Magdeburg (5 B 17/23 MD) deutlich gemacht.

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Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess bei DSGVO-widriger Datenerhebung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 Sa 56/21) hat klargestellt, dass sich ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung des Prozessrechts ergeben kann.

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Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. Juli 2021, 21 Sa 1291/20) hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

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Urheberrecht: Einwilligung zur Erstveröffentlichung durch Dritte

In einem etwas komplexeren Fall aus dem Urheberrecht konnte das Landgericht Köln, 14 O 462/20, entscheiden:

  • Nimmt ein Urheber die Erstveröffentlichung ihres Werks nicht selbst durch eigene Handlung vor, sondern lässt er dies durch einen Dritten durchführen, bedarf es eine konkrete vertragliche Vereinbarung oder eine Einwilligung des Urheber. Eine solche Einwilligung ist grundsätzlich auch konkludent möglich. Eine solche konkludente Einwilligung lässt sich aber nicht daraus folgern, dass der Urheber nach Vorlage eines Ansichtsexemplars durch den Dritten zunächst lediglich Änderungswünsche zu einzelnen Bestandteilen eines Buchs mitteilt.
  • Bei der Annahme von konkludenten Erklärungen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechten, insbesondere dem Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG, ist wegen der hohen Wertigkeit der Rechte besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei der gebotenen objektivierten Betrachtung aus Empfängersicht kann die besondere Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte dazu führen, dass faktischem Handeln des Urhebers kein für eine Willenserklärung erforderliches Erklärungsbewusstsein bzw. kein Rechtsbindungswillen zugemessen werden kann.
  • Eine Genehmigungsfiktion nach § 20 Abs. 2 VerlG ist nicht geeignet, eine nicht erfolgte Zustimmung des/der Urhebers/in zur Erstveröffentlichung einer konkreten Version eines Buchs zu ersetzen. Die Genehmingungsfktion des § 20 Abs. 2 VerlG setzt vielmehr voraus, dass die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung iSv § 12 UrhG durch einen Dritten vorliegt.
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