Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25. April 2024 (Aktenzeichen: 20 UKI 1/24) ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil gefällt, welches wichtige Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern behandelt. Diese Entscheidung klärt insbesondere, welche Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge gestellt werden und wie Informationspflichten korrekt erfüllt werden müssen.

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Widerrufsrecht bei Erwerb von Photovoltaikanlage

In einem aktuellen Urteil wurde das Widerrufsrecht einer Verbraucherin hinsichtlich eines Vertrags über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers zur privaten Nutzung im Eigenheim geprüft. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und gewährte ihr das Recht auf Widerruf des Vertrags. In diesem Blog-Beitrag werde ich die entscheidenden Aspekte des Falls und deren rechtliche Grundlagen erläutern.

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Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen und zeitversetzte Annahme

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag abgegebenes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt (BGH, VII ZR 151/22).

Dies setzt voraus, dass sowohl das Angebot als auch die Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien erklärt werden. Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers zeitlich versetzte Auftragserteilung wird dagegen von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst.

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Widerrufsrecht im Fernabsatz – aktuelle Entwicklungen 2023

Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherschutzmechanismus, der es dem Käufer ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einer Kaufentscheidung zurückzutreten. Rechtlich gesehen ist es ein Dauerbrenner, da es von Verbrauchern gerne genutzt wird, um sich im Nachhinein von einem ansonsten laufenden Vertrag zu lösen – und Unternehmer nicht selten schlichtweg überfordert sind.

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Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung

Dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugutekommt, der die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Vorschrift unverändert verwendet und korrekt ausfüllt, dürfte nicht überraschen und ist vom Bundesgerichtshof (I ZR 28/22) nunmehr nochmals ausdrücklich betont worden. Wobei kleinere Änderungen bekanntlich nicht zwingend schädlich sind.

Zugleich betont der BGH, dass der Unternehmer seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen kann, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, ob seine Belehrung den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, klare und unmissverständliche Belehrung nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers genügt.

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Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung ab 28. Mai 2022

Seit dem 28. Mai 2022 ist eine Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu beachten:

  1. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und wird nach dem Wort „,oder“ das Wort „eine“ ein-gefügt.
  2. Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
  3. In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrauchers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ ersetzt.

Um den aktuellen Text zu sehen, greifen Sie am besten auf das offizielle Gesetzestexte-Angebot zurück, hier zu finden.

Diese Fassung kam aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3483), in Kraft getreten am 28.05.2022.

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Abmahngefahr: Abmahnung bei Verkauf von Geocoins bei eBay?

Gleich in mehrfacher Hinsicht ist eine Diskussion beim „Geoclub“ ein eindrückliches Beispiel für das „Alltagsgeschäft Abmahnung“: Es fängt damit an, dass jemand schreibt, er wäre wegen des Verkaufs von Geocoins abgemahnt worden. Wie sich schnell herausstellt, geht es darum, dass er in grosser Stückzahl diese Coins bei eBay angeboten hat und da er sich als Privatperson nicht dazu verpflichtet sah, verzichtete er auf eine Widerrufsbelehrung etc. Daraufhin wurde er abgemahnt, weil auf Grund der Zahl der Angebote ein anderer Händler sehr wohl von einem handeln als Unternehmer nach §13 BGB ausging.

Das Problem ist bekannt: Privatpersonen, die ihren Haushalt auflösen, laufen schnell in diese Falle. Mit den Geocoins zeigt sich nun ein weiteres Feld, wo dieses Problem auftreten kann. Und (somit zum zweiten Lehrstück) beim Durchlesen der Diskussion merkt man schnell die üblichen Fehler von Laien („Kann nicht sein, du bist Privat“).

Es kommt aber nun noch das dritte Problem dazu, das Lehrstück für den Abmahner: Die Reaktion des Netzes. In diesem Fall muss man sehen, dass „Geocaching“ ein sicherlich verbreitetes Hobby, aber immer noch eine Nische ist. Entsprechend sind Shops, die Produkte in diesem Bereich anbieten auf ihre Kundschaft angewiesen und können sich Ärger nicht leisten. Wenn dann auf einer der bekanntesten Webseiten so eine Diskussion existiert und im Raum steht, dass die dortigen Leser im entsprechenden Shop nicht mehr einkaufen, schiesst man sich mit seiner Abmahnung deftig selbst in’s Knie. Wie aus dem Lehrbuch liest man daher am Ende – für mich wenig überraschend – dass man sich geeinigt hat und die Abmahnung ohne weitere Konsequenzen vom Tisch ist.

Also: Erhöhte Abmahngefahr im Bereich von Geocoins? Nein. Aber weiterhin muss gewarnt werden, sich selbst zu leichtfertig nicht als Unternehmer bei eBay & Co. zu erkennen. Die eigentliche Warnung sollte aber an Abmahner gehen, die das dünne Eis mitunter zu leichtfertig betreten: Es kann Umsatztechnisch am Ende wirklich übel ausgehen.

Neue Verbraucherrechte-Richtlinie auf dem Weg

Die schon vor kurzem angekündigte neue Verbraucher-Richtlinie auf EU-Ebene nimmt nun Form an und scheint in ihrem Beschluss nur noch Formsache zu sein. Die Richtlinie – die durch die einzelnen Staaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss – wird sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shops einige Änderungen bereit halten. Insofern wird auch auf absehbare Zeit wieder eine Reform der Widerrufsbelehrung anstehen. Im Kern geht es um zwei Aspekte:

  • Europaweite Vereinheitlichung der Regeln rund um den Widerruf im Fernabsatzrecht
  • Einführung der umstrittenen „Button-Lösung“
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