Über Jahre kein Widerspruch: Einwilligung des Urhebers eines Fotos

Das AG Berlin-Charlottenburg (234 C 1010/09) hatte im Rahmen des Streits zwischen dem Urheber eines Fotos und dem Verwender des Fotos zu entscheiden, welche Rechte der Verwender (hier zugleich der Abgebildete) hatte. Inhaltlich ging es um die Politikerin Sara Wagenknecht, die seit 11 Jahren auf ihrer Webseite ein Foto nutzte (und zum Download anbot) – und nun von der Urheberin des Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Hinsichtlich der Verwenderin – Fr. Wagenknecht – stellt das AG fest:

ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Foto […] von der Porträtierten zum Download bereitgestellt worden ist. Hiervon hat die Antragstellerin zumindest seit dem 25.09.2009 […] Kenntnis gehabt. Gleichwohl hat sie die Möglichkeit des Downloads der Photographie, die unstreitig auf der Internetseite von Fr. Wagenknecht ausdrücklich vorgesehen war, nicht unterbunden. Damit hat sie zumindest stillschweigend ihre Einwilligung mit der Nutzung und dem damit einhergehenden Eingriff in ihre Urheberrechte erteilt.

Dabei ist zuerst einmal zu Beachten, dass die erste Abmahnung laut Gericht am 14.10.2009 erfolgt, also ca. 3 Wochen nach vermuteter Kenntnisnahme. Somit wird natürlich auch das Rechtsmittel der Abmahnung erheblich gestärkt, da letztlich festgestellt wird, dass – jedenfalls in diesem konkreten Fall – ein „Abwarten“ von 3 Wochen schlicht zu lange war.

Auf Grund der Umstände, speziell der 11-Jährigen Nutzung ohne Widerspruch durch den Urheber, urteilt das AG daher mit Blick auf diejenigen, die das Foto verwendet haben:

Indem die Antragstellerin der Bereitstellung des Fotos über einen Zeitraum von über 11 Jahren nicht widersprochen hat und es somit zu einem der – ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte – meistveröffentlichten Fotos der Politikerin werden konnte, haben sich Dritte darauf verlassen können, dass es sich hierbei um ein Foto handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Antragstellerin als Berechtigte einverstanden ist.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner