Überstundenvergütung: Eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ist unwirksam

In Arbeitsverträgen kann eine Ausschlussfrist vorgesehen sein, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Eine solche Vereinbarung unterliegt der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einem Rechtsstreit entschieden, dass eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar.

Zudem schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des BAG ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (BAG, 5 AZR 52/05).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner