Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Auseinandersetzung der Entscheidungsgründe mit dem auf Privatgutachten gestützten Kernvorbringen einer Partei hat der BGH (VI ZR 29/21) ausgeführt:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags einer Partei zu einer für das Verfahren zentralen Frage nicht ein, so indiziert dies, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist, es sei denn, es war nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert.
Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem von einer Partei vorgebrachten Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Es muss aber insbesondere den auf ein Privatgutachten gestützten Parteivortrag hinreichend in seine Überzeugungsbildung einbeziehen. Die Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, dass eine Auseinandersetzung mit den sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen stattgefunden hat.
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