Unterlassungserklärung: Annahme unbefristet möglich und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht nötig

Der Bundesgerichtshof (I ZR 217/07) hat einige grundsätzliche Fragen rund um das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages geklärt, die ich im Folgenden kurz zusammenfasse:

  • Ein Unterlassungsvertrag kommt regelmäßig nicht schon durch die Abmahnung sowie die daraufhin von dem Abgemahnten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zustande. Vielmehr bedarf es, wie üblich im Vertragsrecht, eines Angebots und einer Annahme.
  • Eine beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ist regelmäßig als Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zu qualifizieren. Durch die im Schreiben genannte Frist ist dieses Angebot nur befristet gültig und die Rücksendung kann nach Fristende nicht mehr als Annahme gewertet werden.
  • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Fristende oder einer modifizierten Unterlassungserklärung bedarf einer Annahme durch den Abmahner. Ohne Annahmeerklärung kommt in diesen Fällen kein Unterlassungsvertrag zu Stande!
  • Aber: Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Daran denken: Erst ab Annahme kann für ab dann folgende Verstöße die Vertragsstrafe eingefordert werden (BGH, I ZR 32/03, hier bei uns).
  • Ausserdem: Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Das bedeutet: Auch wenn der Gläubiger die Unterlassungserklärung nicht annimmt kann die Wiederholungsgefahr beseitigt sein.

Beachten Sie meine allgemeinen Ausführungen zur Unterlassungserklärung!

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner