Wann verjährt eine Unterlassungserklärung?

Verjährt eine Unterlassungserklärung? Bindung einer Unterlassungserklärung – Mit dem Bundesgerichtshof ist inzwischen klar gestellt, dass eine Unterlassungserklärung nunmehr nicht auf nur 30 Jahre beschränkt ist, sondern vielmehr lebenslang gilt!  Die Diskussion ist inzwischen recht alt und bekam erst durch die massenhaften Unterlassungserklärungen im Zuge der Filesharing-Abmahnungen richtig Fahrt: Gilt eine Unterlassungserklärung für 30 Jahre oder „Lebenslang“?

In der Praxis mit Verbrauchern („natürlichen Personen“) ist die Frage regelmäßig de Facto belanglos, da man bei der heutigen statistischen Lebenserwartung als Jugendlicher eine Abmahnung erhalten muss, um sinnvoll über die Frage nachzudenken. Anders dagegen bei Unternehmen („juristischen Personen“, etwa eine GmbH), wo eine Unterlassungserklärung bei Traditionsunternehmen durchaus auch nach 50 Jahren noch von Interesse sein kann. Diese lange umstrittene Frage hat meines Erachtens der BGH nun geklärt.

Zum Thema:

Entscheidung des BGH zur Bindung von Unterlassungserklärungen

Dabei ging es beim BGH (V ZR 122/11) auf den ersten Blick um eine wenig Interessante Sache, nämlich um in „Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten“. Wenn es so spannend ist, darf man sich nicht wundern, dass die Entscheidung aus dem Juli 2012 bis heute Offenkundig keine einschlägige Besprechung fand.

Tatsächlich aber behandelt die Entscheidung am Ende nichts anderes als die Frage, ob aus einem Vertrag in dem ein Unterlassen versprochen wurde, nach mehr als 30 Jahren noch Ansprüche hergeleitet werden können. Allerdings geht es im konkreten Fall weit darüber hinaus, weswegen man mit einer verallgemeinerung, so naheliegend sie mir hier auch erscheint, letztlich vorsichtig sein muss: Es geht um schuldrechtliche Verfügungsverbote und die Frage, ob diese nach 30 Jahren erlöschen (was durchaus starke Befürworter hatte, siehe nur den MüKo oder auch den Palandt!).

BGH: Unterlassungserklärungen binden lebenslang

Der BGH stellt in seiner sehr umfangreichen Expertise zur Frage der Begrenzung auf 30 Jahre im Rahmen des §137 S.2 BGB fest, dass die Ansicht, die eine allgemeine Begrenzung vertraglicher Pflichten auf 30 Jahre ablehnt, richtig liegt (Rn.12, 13 der Entscheidung). Vielmehr ist es mit dem BGH so (Rn.14ff.), dass es einen solch allgemeinen Grundsatz nicht gilt und im Einzelfall die Ausnahme eine gesetzliche Stütze finden muss. Das heisst: Eine Beschränkung vertraglicher Pflichten auf 30 Jahre gibt es mit dem BGH ausdrücklich nicht, er wirft damit die gesamte Kommentierung zum Thema sprichwörtlich über den Haufen.

Fazit zur Verjährung von Unterlassungserklärungen

Im Hinblick auf die Ausführungen des BGH sehe ich insgesamt eine klare Position: Vertragliche Bindungen sind mit dem BGH problemlos in Form von Unterlassungsverpflichtungen über 30 Jahre hinweg möglich. Dabei sind sie zudem auch nicht automatisch „Sittenwidrig“ wegen besonders langer „Laufzeiten“. Allerdings behält der BGH die Hintertüre offen, denn natürlich kann im Einzelfall im Gesamtbild geprüft werden ob eine „Knebelung“ vorliegt – das ändert aber nichts an der für mich klaren Gesamtaussage.

Das Ergebnis für mich: Die Aussage „Die Unterlassungserklärung bindet Sie 30 Jahre“ ist nach meiner Lesart des BGH-Urteils nicht mehr haltbar. Diejenigen, die sag(t)en Unterlassungserklärungen binden lebenslang haben vom BGH Recht bekommen. Und letztlich ein guter Grund mehr, nicht einfach zu unterschreiben wenn eine Unterlassungserklärung verlangt wird.

Auswirkungen auf Unterlassungserklärungen von juristischen Personen

Nun entsteht hierzu eine scheinbar neue Diskussion: Wie ist das mit Unternehmen? Dabei hatte ich auch schon einen Beitrag gefunden, der die Weiterwirkung der Unterlassungserklärung beim Firmenkauf in Frage stellte.

Ich sehe bei dieser Frage keinen Spielraum: Die Unterlassungserklärung begründet ein Dauerschuldverhältnis, das wohl nur unter engen Bedingungen wieder aufgelöst werden kann. Dieses Dauerschuldverhältnis „verjährt“ oder „verfällt“ nicht einfach irgendwann, sondern besteht so lange wie es vertraglich vereinbart ist. Wenn keine Bedingungen oder Befristungen vorgesehen sind, verbleibt im schlimmsten Fall nur noch die Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB) oder die Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB).

Bei Unternehmen nun wird das Unternehmen durch die Unterlassungserklärung so lange gebunden, wie es besteht. Wenn es im Zuge einer „Geschäftsübernahme“ unter der gleichen Firma fortgeführt wird, dann ist das kein Hinderungsgrund. Das kann man bereits in den 1990ern beim BGH (I ZR 58/94) nachlesen. Sprich: Wer ein Unternehmen aufkauft und unter gleicher Firma fortführt, der wird durch bereits vorhandene Unterlassungserklärungen gebunden. In dem Sinne sollte man sich beim Unternehmenskauf über eventuell vorhandene Unterlassungserklärungen informieren lassen. Abgesehen davon, dass solche Pflichten beim Verkauf wohl nicht verschwiegen werden dürften.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner