Unterlassungserklärung: Urheberrechtsverletzung einer Schule führt zu Unterlassungsverpflichtung des Landes

Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 175/16) hat in einer beachtenswerten Entscheidung festgestellt, dass eine bestehende Unterlassungsverpflichtung, die im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung an einer Schule entsteht, das Land „allgemein“ trifft und nicht hinsichtlich einer einzelnen Schule beschränkt ist:

Die Unterlassungsverpflichtung des Landes ist nicht auf Rechtsverletzungen in einer bestimmten Schule, Schulen allgemein oder den Geschäftsbereich des Kultusministeriums beschränkt. Vielmehr führt die Rechtsverletzung des Lehrers nach § 99 UrhG zu einer Haftung des Landes als „Unternehmensinhaber“. Es gibt keine Veranlassung, ein Land als juristische Person des öffentlichen Rechts insoweit anders zu behandeln als eine juristische Person des Privatrechts, die durch arbeitsteiliges Verhalten einer Haftung für Rechtsverletzungen nicht entgehen kann.


Aus der Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung der passivlegitimierten Körperschaft den alten Streit um die Anstellungs- oder Funktionstheorie durch die Entwicklung der Anvertrauenstheorie wesentlich entschärft (NJW 1984, 228 ). Er beantwortet die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft danach, „wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausnutzung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat“. Im Regelfall ist dabei die öffentlich-rechtliche Körperschaft haftpflichtig, die den Amtsträger angestellt hat und ihn besoldet (nach der früheren Terminologie: Anstellungstheorie), nicht dagegen diejenige, deren Aufgaben im Einzelfall wahrgenommen wurden (nach der früheren Terminologie: Funktionstheorie). Diese grundsätzliche Entscheidung ist zum einen schon durch den Wortlaut des Art. 34 S. 1 GG begründet, der durch die Formulierung „in deren Dienst er steht“ auf die Dienstherrnkörperschaft weist. Zum anderen geben allein der Anstellungsakt und die Anstellungskörperschaft dem betroffenen Bürger eindeutige Kriterien bei der Feststellung des Schuldners, was von dem Gesichtspunkt der Funktionswahrnehmung im konkreten Fall nicht behauptet werden kann (MüKo-Papier, BGB, 6. Aufl., § 839, Rnr. 360 f.) Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Körperschaft fällt, ist unbeachtlich. Daher haftet die Anstellungskörperschaft auch, soweit ihr von einer andere Körperschaft Aufgaben übertragen worden sind und ihr Beamter in Ausübung einer Auftragsangelegenheit tätig wird (vgl. Palandt BGB, Auflage 2014, § 839 Randziffer 25 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Wenn demnach der kommunale Amtsträger dafür haftet, wenn er im Aufgabenkreis des Landes tätig wird, gilt dies auch umgekehrt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Lehrer seine Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner pädagogischen Aufgaben oder im Rahmen der Schulorganisation und damit für den Schulträger tätig geworden ist. In beiden Fällen haftet das Land als Anstellungskörperschaft (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2014, 7 O 1088/13, BeckRS 2014,20998).

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in dem Urteil „Seminarkopien“ den Rechtsträger als passivlegitimiert für den Schadensersatzanspruch angesehen, der den Beamten in das Beamtenverhältnis berufen hatte und nicht die Schule (im BGH-Fall: Hochschule), an der der Beamte konkret tätig war. Darauf, dass die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, nicht in den Aufgabenbereich des Landes, sondern der Hochschule fiel, kam es danach nicht an.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner