Wie kann man Unterlassungsvertrag oder Unterlassungserklärung kündigen?

Kündigung von Unterlassungserklärung: Die Unterlassungserklärung ist abgegeben und von der Gegenseite angenommen, der Unterlassungsvertrag samt Vertragsstrafe steht – und nun möchte man aus der Nummer wieder raus kommen. Da stellt sich die Frage: Kann man den Unterlassungsvertrag einseitig wieder aufkündigen?

Nun, man kannten Unterlassungsvertrag kündigen – unter bestimmten Umständen. Der Bundesgerichtshof hat dies inzwischen mit verschiedenen Entscheidungen klar gestellt. Leider hat er aber auch klar gestellt, dass man so einfach aus einem Unterlassungsvertrag nicht mehr raus kommt, jedenfalls wenn der einzige Grund der ist, dass man keine Lust mehr auf ihn hat.

Beachten Sie meine allgemeinen Ausführungen zur Unterlassungserklärung!

Unterlassungsvertrag – Vertragsnatur

Es gilt der Grundsatz, dass ein Unterlassungsvertrag wie jedes andere Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden, also dann, wenn es einen wichtigen Grund gibt, der den Fortbestand des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheinen lässt (BGH, I ZR 265/95; I ZR 194/95). Der BGH möchte dies nur Annehmen, wenn die Gründe hierfür in dem Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH I ZR 265/95; I ZR 194/95; IV ZR 130/90; XII ZR 230/94). Auch wenn man im Nachhinein meint, das beanstandete Verhalten sei gar nicht rechtswidrig, soll dies nicht helfen – der Sinn des Unterlassungsvertrages ist ja ausdrücklich, einen Vergleich zu schaffen um diese Frage nicht abschliessend aber kostengünstig zu klären; es sei sinnwidrig wenn dann auf dem Wege eine Partei sich einfach aus dem Vertrag lösen kann (BGH, I ZR 194/95; VI ZR 52/09).

Fordern der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich

Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch eine Gesetzesänderung der Unterlassungsanspruch später wegfällt (BGH, VI ZR 52/09). Ebenso wenn durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhalten rechtmäßig wird (BGH VI ZR 52/09; I ZR 146/07). Denn wenn sich eine Unterlassungserklärung inhaltlich rechtlich abschliessend überholt hat, ist das Fordern der Vertragsstrafe regelmäßig rechtsmissbräuchlich (BGH, I ZR 174/10). Doch Vorsicht, es kommt auf das Rechtsgebiet an: Jedenfalls bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf Einzelfallabwägungen beruhen, sollen diese Überlegungen nicht grundsätzlich greifen, da es hier um den Einzelfall gehen wird (BGH, VI ZR 52/09).

Kündigung der Unterlassungserklärung?

Auch wenn das Einfordern der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sein wird, wird man ein berechtigtes Interesse haben, die Sache eindeutig zu klären. Eine Kündigung sollte angedacht werden. Hier kommt jedenfalls eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §313 I, III BGB in Betracht – die aber wird es nur sehr selten geben, wenn es nämlich um Umstände geht, die für den Vertrag bedeutsam waren und nicht in nur einer Risikosphäre einer Partei liegen (BGH, VI ZR 52/09). Ein später rechtmässig gewordenes Verhalten wird hier sicherlich erfasst sein, jedenfalls aber auch ein wichtiger Grund im Sinne des §314 BGB sein, um den Unterlassungsvertrag zu kündigen.

Vorsicht, eine achtlose Kündigung kann Wiederrum weitere Kosten verursachen, der Gegner etwa kann klageweise feststellen lassen, dass der Unterlassungsvertrag weiterhin besteht. Und trotz aller hier benannter Entscheidungen des BGH: Der Bundesgerichtshof betont gerade, dass es auf den Einzelfall ankommt. Bedenken Sie auch, dass eine Unterlassungserklärung zwar störend ist, aber gerade nur schuldhafte Verstöße erfasst – somit bei guter Betriebs-Organisation das Risiko für Vertragsstrafen minimiert werden kann. Oft ist der richtige Weg nicht die blindwütige Kündigung, sondern vielmehr die Prüfung, wie man sinnvoll die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vermeiden kann.

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Jens Ferner

Fachanwalt für IT-Recht

Lieber vorsorgen: Bedingte Unterlassungserklärung

Man kann aber auch vorsorgen und die Unterlassungserklärung unter die auflösende Bedingung der Änderung einer rechtlichen Lage stellen. Aber Vorsicht: Formulierungsfehler führen hier schnell zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung! Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls eine ganz bestimmte Klausel ausdrücklich abgesegnet, man sollte hier also nur in Kenntnis der Rechtsprechung handeln. Selbst wenn eine bedingte Unterlassungserklärung vorliegt sollte man aber den Gegner anschreiben und ausdrücklich auffordern, zu erklären, dass man sich aus dem vermeintlichen Unterlassungsvertrag keinerlei Rechte mehr berühmt.

Das Ergebnis: Eine Kündigung ist möglich, allerdings sehr schwer. Jedenfalls dann, wenn sich die rechtliche Lage eindeutig geändert hat, wird eine Kündigung möglich sein – und auch ratsam. Bevor man sich über eine Unterlassungserklärung streiten muss, die ein inzwischen rechtmäßiges Verhalten mit Strafe bewehrt.

Beispiel der Kündigung einer Unterlassunserklärung

Beim OLG Frankfurt (6 U 217/11) ging es um die Kündigung eines Unterlassungsvertrages. Dabei stellte das OLG im Einklang mit der oben zitierten BGH-Rechtsprechung fest, dass bei wesentlichen Änderungen:

Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch ein Unterlassungsvertrag durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages nicht länger zumutbar ist, etwa wenn die tatsächlichen Umstände, auf denen die Unterwerfung maßgeblich beruht oder die mit ihr jedenfalls im Zusammenhang standen, entfallen sind […]

Dabei kann der – etwa aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkte – Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt, darstellen.

Die Entscheidung des OLG ist darüber hinaus von erheblichem Interesse, aber für Laien insgesamt zu umfangreich und komplex. Was mir wichtig erscheint ist folgende Aussage des OLG, die jedenfalls ich als Quintessenz herauslese: Die Frage danach, was als Grundlage eines Unterlassungsvertrages (konkludent) vereinbart wurde ist keineswegs eng zu fassen. Vielmehr ist einer durchaus weit betrachtenden Gesamtschau zu fragen, was die Basis des Unterlassungsvertrages war – und wenn diese wegfällt, steht eine Kündigung wegen wichtigem Grund im Raum. Dabei reicht es schon, wenn man auf beiden Seiten von Umständen ausging, die für den Unterlassungsanspruch bestenfalls mittelbar von bedeutung sind, aber eben auf beiden Seiten Teil der Motivation für die Abgabe einer Unterlassungserklärung war.

Um an der Stelle konkreter zu werden: Es ging um eine Wort-Bild-Marke. Beide Seiten meinten, dass der Wort-Teil besonders „stark“ war, der Bild-Teil dagegen keine Unterscheidungskraft entfaltete. Das DPMA entschied am Ende genau anders herum, die Marke selbst bliebt entgegen einem Löschungsantrag bestehen. Dennoch reichte der Irrtum über die Unterscheidungskraft Wort-/Text-Teil für eine Kündigung.

Bei der Auslegung der Unterlassungserklärung und er Frage nach der gemeinsamen Grundlage hat das OLG übrigens auch die anwaltlichen Schriftsätze herangezogen, die vor der Unterzeichnung ausgetauscht wurden!

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner