Wie gefährlich Unterlassungserklärungen sein können, wurde nochmals beim OLG Hamm (I-4 U 105/12) deutlich: Hier wurde ursprünglich in AGB eine zu unscharfe Formulierung von Lieferfristen verwendet, was am Ende zu einer Abmahnung führte (zur Lieferfristen-Problematik siehe hier bei uns). Nach der Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und die AGB abgewandelt. Diese abgewandelte Formulierung wurde zeitgleich und in gleicher Form sowohl im Online-Shop als auch auf eBay verwendet. Allerdings war sie wiederum wettbewerbswidrig und es wurde gegen die Unterlassungserklärung verstossen, die Vertragsstrafe wurde verwirkt. Nun wurde darum gestritten: War die Vertragsstrafe einmal oder gleich mehrmals verwirkt? Das OLG erkannte in diesem Fall, wohl zurecht, eine mehrfach verwirkte Vertragsstrafe.
Das OLG führt hierzu aus:
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist zunächst der Vertragswortlaut. In der Unterlassungserklärung der Beklagten heißt es, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig wird. Dieser Wortlaut drückt aber nicht den Willen der Parteien aus, die Vertragsstrafe starr für jeden Einzelakt zu vereinbaren. Das gilt besonders dann, wenn jeweils eine gleichartige Begehungsweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorliegt (vgl. insoweit auch BGH GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag).
Die sonst mögliche Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte (BGH a.a.O.). Zu Recht hat das Landgericht andererseits den Gesichtspunkt herangezogen, dass das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Durchsetzung der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung nicht außer Acht gelassen werden darf. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beklagte die Begehung von Vertragsverstößen fortgesetzt hat, obwohl sie bereits wegen ihrer Verstöße vom 29.12.2010 abgemahnt und erstmals auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen worden war. Dieser Geschehensablauf hat gezeigt, dass der – grundsätzlich vom Schuldner verfolgte – Zweck der Beseitigung der Wiederholungsgefahr ebenso wenig eingetreten ist, wie die von der Klägerin beabsichtigte Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs.
Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht nach Anwendung der Auslegungsgrundsätze keine Handlungseinheit zwischen dem vertragswidrigen Verhalten vom 29.12.2010 einerseits und demjenigen vom 09.03.2011 andererseits angenommen. Dem steht auch nicht die Höhe der vereinbarten bzw. sich ergebenden Vertragsstrafe entgegen. Denn mit 3.500,- € pro Verstoß ist diese in dem Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien noch moderat angesetzt worden.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024