Beim Landgericht Bielefeld (10 O 40/14) ging es um den Klassiker: Jemand gibt eine Unterlassungserklärung ab, verstösst dagegen und möchte dann die Vertragsstrafe nicht zahlen. Was nun den Schuldner geritten hat, bei einem doch recht überschaubaren Markenrechtlichen Verstoss eine Vertragsstrafe von zwingend 25.000 Euro zu versprechen ergab sich aus der Entscheidung nicht. Die Verteidigung des Schuldners las sich dann wie man es kennt:
Er ist der Auffassung, ein schuldhafter Verstoß läge nicht vor. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass es ihm trotz achtstündiger Überprüfung der 31 Seiten umfassenden Homepage nicht gelungen sei, der Entfernung von über 250 Worthinweisen jeglichen Hinweis auf das Markenrecht der Klägerin zu löschen.
Das war dann zu dünn: Warum er nicht einfach nach der Marke mit der automatischen Suchfunktion gesucht hat dürfte sich nicht nur das Gericht gefragt haben. Eine Herabsetzung kam nicht in Frage, dies auch zu Recht, da die BGH-Rechtsprechung hier besonders streng ist.
Aus der Entscheidung:
Die klageweise geltend gemachte Vertragsstrafe aus § 3 des Aufhebungsvertrages ist verwirkt.Der Beklagte räumt den Verstoß gegen die ihm im Aufhebungsvertrag vom 21.10./15.11.2013 auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung sämtlicher Internetwerbung, die auf das Franchise-System der Klägerin hinweist und zu einer Verwechslung mit diesem führen könnte, ein.Dieser Verstoß ist auch fahrlässig erfolgt, da dem Beklagten eine sorgfältige Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen oblag. Hierbei hätte er sich nicht ausschließlich auf die rein manuell durchgeführte Löschung bestimmter Passagen verlassen dürfen, sondern gegebenenfalls ein Computerprogramm zur Löschung der entsprechenden Hinweise nutzen müssen.
Eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe kam nach § 348 HGB nicht in Betracht. Diese Norm ist im Aufhebungsvertrag nicht ausbedungen. Bei der Regelung der Vertragsstrafe in § 3 am Ende handelt es sich auch um die Verpflichtung zu einer festen Vertragsstrafe und nicht etwa wie in § 4 geregelt, einer Vertragsstrafe, die durch die Klägerin nach § 315 Abs. 1 nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Die Voraussetzungen einer Reduzierung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB liegen ersichtlich nicht vor. Umstände hierfür sind von dem Beklagten auch nicht vorgetragen.Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 II, 187 I BGB begründet.
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