Speziell im Bereich von Unterlassungserklärungen stellt sich dieses Problem, auf das ich bereits mehrfach hingewiesen hatte: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf seiner Webseite anzeigt, wird regelmässig auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen. Wenn man dann eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgibt und das Bild nach Abgabe der Unterlassungserklärung immer noch vorhält, ist die Vertragsstrafe verwirkt. Leider nicht so selten passiert es, dass dann zwar die Anzeige des Bildes entfernt wird (also der <img>-Tag auf der Seite), die Bilddatei selbst aber auf dem Server gelassen wird, weil man einfach vergisst sie zu löschen. Die Frage ist dann: Ist die Vertragsstrafe verwirkt?
Genauso, spiegelbildlich dazu, die allgemeine Frage: Ist bereits die Hinterlegung einer urheberrechtlich geschützten Datei auf einem öffentlich zugänglichen Server eine Urheberrechtsverletzung – auch wenn der Link gar nicht oder nur an sehr wenige andere verteilt wird?
Begriffliches: „Urheberrechtsverletzung“
Man spricht umgangssprachlich immer wieder von der „Urheberrechtsverletzung“. Tatsächlich gibt es aber verschiedene Verletzungsformen. Dabei geht es immer darum, dass in eine geschützte Rechtsposition des Urhebers bzw. sonst geschützten eingegriffen wird. Wer etwa ohne Erlaubnis ein Bild ohne Benennung des Urhebers „nutzt“, greift in die nach §13 UrhG geschützte Rechtsposition ein. Wer dagegen ein Bild ohne Erlaubnis öffentlich verbreitet, greift in das durch §19a UrhG geschützte „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ ein. Und wenn man z.B. eine Nutzungslizenz nur erhalten hat, unter der Bedingung dass das Recht aus §13 UrhG beachtet wird, der handelt bei einer Verbreitung ohne Urheberbenennung ohne entsprechende Erlaubnis (da die Nutzungslizenz insgesamt hinfällig sein wird) und greift damit in die Rechtspositionen aus §§13, 19a UrhG zugleich ein.
Löschen von Link reicht nicht…
Dass das einfache Löschen der Einbettung nicht reicht, hatte das AG München (161 C 15642/09, hier bei uns besprochen) bereits entschieden. Im Kern ist das nichts überraschendes, da letztlich das einmal so publizierte Bild im Nachhinein immer wieder gefunden werden kann. Insofern überraschen die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (6 U 92/11 & 6 U 58/11) die das genauso sehen, auch nicht mehr. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte daher tunlichst darauf achten, das Bild zu löschen und nicht nur die Anzeige des Bildes zu entfernen.
…denn abstrakte Möglichkeit des Zugriffs reicht aus!
Nun hat das OLG Karlsruhe sich in den beiden Entscheidungen nur auf durch Unterlassungserklärungen verwirkte Vertragsstrafen bezogen und insbesondere in der Entscheidung 6 U 58/11 deutlich gemacht, dass man sich vor allem Sorgen macht, weil der URL zu der Bilddatei nicht verändert wurde, somit im Nachhinein immer noch aufgerufen werden konnte:
Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn – wie im Streitfall – eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen.
Auch in der anderen Entscheidung stellte das OLG Karlsruhe darauf ab, dass der bisherige URL (es ist übrigens wirklich „der“ URL, auch wenn man gerne „die“ URL sagt) „beibehalten“ wurde und bei Änderung des URL vielleicht eine andere Sichtweise möglich wäre. Allerdings hat das OLG Karlruhe sich konkret auf das OLG Hamburg bezogen und klar gestellt, dass man dessen Position zustimmt.
Und das OLG Hamburg (5 U 87/09 & 5 W 5/10) steht auf dem Standpunkt, dass die abstrakte Möglichkeit eines Zugriffs, losgelöst von jeder Wahrscheinlichkeit, ausreichend ist um einen Eingriff in §19a UrhG festzustellen. Denn es
reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird […] Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt […] Die Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt.
Damit verbleibt nicht mehr viel Raum und jede bereits unter einem URL abrufbare Datei, gleich ob und wie dieser URL verteilt wird, stellt bereits eine Urheberrechtsverletzung dar. Ausnahmen sind mit beiden OLG jedoch
- eine rein zufällig entstehende Öffentlichkeit oder
- speziell gesicherte URL, die etwa – wie im Fall Rapidshare – mit einer „Geheimzahl“ gesichert sind, die nicht leicht zu erraten ist.
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