Beim Landgericht Köln (14 O 88/14) konnte man sich zur Verfilmung urheberrechtlich geschützter Werke äussern und zur Frage, wie entsprechende Vereinbarungen auszulegen sind:
Zwar beinhaltet im Zweifel die Gestattung des Urhebers, sein Werk zu verfilmen, die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das vorbestehende Werk, soweit es Teil des neuen Filmwerkes wurde, auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 Abs. 1 S. 1 UrhG). Auch sind grundsätzlich nach Beginn der Dreharbeiten (§ 90 S. 2 UrhG) kraft Gesetzes die Zustimmungserfordernisse und Rückrufrechte der Urheber vorbestehender Werke (§§ 34, 35, 41, 42 UrhG) kraft Gesetzes ausgeschlossen; es handelt sich nicht (wie in § 88 Abs. 1 UrhG) lediglich um eine Auslegungsregel. Der Filmproduzent ist nach § 90 S. 1 UrhG bei der Auswertung des Filmes sowie der Einräumung von Nutzungsrechten an andere Verwerter nicht an die Einräumung der Zustimmung von Urhebern vorbestehender Werke wie Filmurhebern gebunden, um die störungsfreie Totalauswertung des hergestellten Filmes zu ermöglichen (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 90 Rn. 1,7 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 90 Rn. 1).
§ 90 UrhG ist aber, ebenso wie § 88 Abs. 1 UrhG, dispositiver Natur (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 90 Rn. 7 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 90 Rn. 8). Die Parteien können vereinbaren, dass die Regelungen der §§ 34, 34, 41 und 42 UrhG nicht gelten sollen, wobei jedoch klare Anhaltspunkte für eine abweichende Vereinbarung vorhanden sein müssen, zumal die gesetzliche Regelung im Regelfall auch der Interessenlage bei der Filmauswertung entspricht (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 90 Rn. 7, 10).
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