§52a UrhG („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) ist vom Motiv her eine sicherlich gute Idee, die in der Praxis schlicht scheiterte: Kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes können im Rahmen von Lehre und Unterricht kopiert werden. Aber: Was ist ein kleiner Teil? Und darf man darunter auch PDF-Kopien verstehen oder nur „analoge“ Kopien? Dies sind nur zwei Fragen von vielen, die äusserst umstritten sind. Seit langem wird daher gefordert, den §52a UrhG nachzubessern – ohne Erfolg.
Bisher ist der §52a UrhG befristet, aktuell bis zum 31.12.2012. Nunmehr haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP einen Entwurf vorgelegt (Drucksache 17/11317), der diese Frist um nochmals zwei Jahre verlängert. Begründung, nachdem man die vielen komplizierten Probleme aufgezeigt hat und sich offensichtlich der Problematik bewusst sein muss:
Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss.
Als wäre die notwendige Konkretisierung von der Rechtsprechung des BGH abhängig. Die Hängepartie bleibt damit weiterhin bestehen.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024