Urheberrecht: Das Anfertigen von Produktfotos ist zulässig – Abfotografieren von Produkten

Es mag etwas seltsam klingen, aber die Frage musste der Bundesgerichtshof entscheiden: Darf man Produkte abfotografieren, um Produktfotos zu erstellen – etwa zur Vermarktung? Tatsächlich wird ein Design häufig geschützt sein, etwa das Cover eines Buches oder die Form eines Parfums, ist insofern die Fotografie zulässig um das Produkt zu vermarkten?

Der BGH (I ZR 256/97) hat entschieden dass es zulässig ist. Die Gedanken der Erschöpfung sind hier heran zu ziehen, nicht zuletzt um zu verhindern, dass der Hersteller des Produktes letztendlich sein Urheberrecht nutzt, um einen Markt „abzuschotten“:

Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie die Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb des Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind daher dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen Schutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen Schutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unterbinden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll.

Das Ergebnis: Die Erstellung von Produktfotos ist grundsätzlich zulässig. Diese werden als Lichtbildwerke auch grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (dazu hier von mir) wobei der Schutz schon sehr frühzeitig eintreten wird (siehe etwa hier).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner