Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

Zitatrecht: Durch §51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinander zu setzen: Sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumpen Polemik.

Aber gleichwohl ist diese Schranke wohl diejenige, die mit am häufigsten Missverstanden wird. Denn: Verbreitet ist bis heute der Irrglaube, dass man die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes schlicht mit einer Quelle belegen muss, damit daraus ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat wird. Dem ist – man möchte manchmal sagen leider – nicht so. Ein kurzer Überblick zum Zitatrecht.

Bedeutung des Zitatrechts nur bei urheberrechtlich geschützten Werken

Die Frage, ob ein erlaubtes Zitat vorliegt, kann urheberrechtlich nur dort Bedeutung haben, wo erst einmal überhaupt das zitierte Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Was keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, kann schliesslich frei genutzt werden. Ebenfalls ist zu sehen, dass jedenfalls dann wenn Nutzungsrechte an dem Werk vorhanden sind und man sich im Rahmen dieser Nutzungsrechte verhält, die Frage nach dem Zitat ebenso überflüssig ist.

Zitatrecht: Zitatarten beim Zitieren

Es gibt im Rahmen des Zitatrechts mehrere Arten von Zitaten, zu nennen sind hier die im §51 UrhG genannten Formen:

  • Großzitat (§51 Nr.1 UrhG): Übernahme eines (ganzen) Werkes
  • Kleinzitat (§51 Nr.2 UrhG): Übernahme von (einzelnen) Stellen eines Werkes
  • Musikzitat (§51 Nr.3 UrhG): Übernahme von Ausschnitten aus Musikstücken

Wie man beim Lesen des §51 UrhG merkt, ist diese Auflistung nicht abschliessend – das Zitatrecht ist vielmehr generalklauselartig formuliert, so dass auch andere Zitatformen, etwa das Filmzitat, denkbar sind.

Quellenangabe bei Zitat notwendig

Dass im Rahmen der Wahrnehmung des Zitatrechts, bei einem Zitat, eine Quelle anzugeben ist, versteht sich für die meisten Laien von selbst. Dennoch soll es hier betont werden: Die Nutzung eines Werkes im Rahmen der Zitierfreiheit ist nur dann gedeckt, wenn die Quelle deutlich angegeben wird. Das findet man übrigens nicht im §51 UrhG, man muss es auch nicht „hineinlesen“ weil das Wort Zitat genutzt wird. Vielmehr schreibt §63 I UrhG vor, dass u.a. beim Zitieren nach §51 UrhG die Quelle deutlich anzugeben ist.

Es gibt einige Ausnahmen zur Pflicht Quellen zu nennen. Die erste Bedeutende ist §63 I S.4 UrhG, der bei anonymen Werken diese Pflicht entfallen lässt. Dabei ist es erst einmal grundsätzlich ausreichend, wenn bei einem Werk nicht (un-)mittelbar der Urheber benannt ist. Aber: Hinzu kommt das Erfordernis, dass auch mit einfachen Nachforschungen der Urheber nicht zu ermitteln ist (Wandtke/Bullinger, §63, Rn.23). Zu Beachten ist aber, dass der Urheber, sofern er sein Recht auf Anonymität nach §13 UrhG gewählt hat, in diesem Wunsch zu respektieren ist. Als zweite Ausnahme ist §63 II UrhG zu benennen, der bei öffentlich wiedergegebenen Werken eine Ausnahme konstatiert, sofern die Verkehrssitte einen Quellennachweis nicht erwartet.

Zitat ja – aber nur im Rahmen des Zitatzwecks

Eine Quellenangabe reicht nicht um Inhalte zu kopieren: Nein, (leider) ist nicht jedes Zitat erlaubt, solange es nur irgendwie kurz gehalten und eine Quelle angegeben ist. Es gibt mit dem §51 UrhG kein allgemeines Recht fremde Werke auszugsweise zu kopieren, auch wenn dies häufig so verstanden wird. Verlangt wird vielmehr zwingend, dass es einen Zitatzweck gibt. Und anhand dieses Zitatzwecks bestimmt sich dann, ob und in welchem Umfang das zitieren urheberrechtlich erlaubt ist.

Dabei stoßen als erstes zwei Funktionen aneinander: Die Belegfunktion und die „Schmuckfunktion“. Letzteres ist einfach: Wenn ein Zitat erfolgt, alleine zur Ausschmückung, ist dies grundsätzlich nicht zulässig (Wandtke/Bullinger, §51, Rn.3). Wenn das Zitat dagegen als Belegstelle bzw. „Erörterungsgrundlage“ für eigene Ausführungen verwendet wird, wird es grundsätzlich zulässig sein.

Beispiele für schlechte Zitate

Praktisches Beispiel aus dem Alltag, der „bekanntermaßen zu zahlreichen Abmahnungen“ führt:

  • Wer urheberrechtlich geschütztes Material einer Nachrichtenagentur ohne irgendeine inhaltliche Auseinandersetzung auf seine Webseite (aszugsweise) kopiert, alleine um mehr Content anzuhäufen, der wird vom Zitatrecht aus §51 UrhG nicht geschützt, auch wenn er eine Quelle angibt.
  • Wer dagegen urheberrechtlich geschütztes Material auszugsweise mit Quellenangabe auf seine Seite kopiert im Rahmen einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung („blabla … siehe dazu die Meldung vom … [Zitat] … dies belegt…“), der wird durch §51 UrhG gedeckt.

Da §51 UrhG nicht abschliessend ist, sondern vielmehr eine Generalklausel darstellt, kommt es sodann auf den Einzelfall an. Nach §51 Nr.1 UrhG ist jedenfalls ein Großzitat im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit möglich, das ist klar. Aber auch aus der Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit kann sich ergeben, dass das Zitat – im Regelfall als Kleinzitat – durch §51 UrhG „gedeckt“ ist. Als Faustformel lässt sich letzten Endes festhalten, dass das Zitat jedenfalls dann nach §51 UrhG erlaubt ist, wenn es einem anerkannten Zweck dient der sich nicht in Ausschmückung erschöpft.

Ein Zitatzweck neben vielen…

Und was ist, wenn das Zitat einmal als Beleg, aber eben auch zur Ausschmückung genutzt wird? Wenn zwar eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt, letztlich aber auch andere Zwecke zu erkennen sind? Dies ist unschädlich, solange der anerkannte Zitatzweck zumindest überwiegt. Dies ist letztlich auch richtig und wichtig, da inhaltliche Auseinandersetzungen, die gerne auch schlichter persönlicher Affektion dienen, wie häufig bei Meinungsäußerungen, sonst nicht möglich wären.

Zitatrecht: Nicht jeder kann zitieren.

Urheberrechtlich zitiert werden kann nur in selbstständigen Werken, die also eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen und sich nicht in einer reinen Bearbeitung oder Umarbeitung des zitierten Werks erschöpfen (Wandtke/Bullinger, §51, Rn.8 unter Verweis auf den BGH). Wer z.B. nur Zitate sammelt und gliedert, soll durch §51 UrhG nicht gedeckt sein (so der BGH). Aber nicht falsch verstehen! Es geht nicht darum, dass man nur im Rahmen umfassender Aufsätze zitieren kann. Auch kurze gedankliche Auseinandersetzungen können ein (dann eben vom Umfang her ebenso kurzes!) Zitat rechtfertigen.

Fazit: Einfach eine Quelle beim Kopieren angeben reicht nicht.

Im Ergebnis gibt es letztlich zwei große Prüfpunkte, die Laien beim Kopieren vor Augen haben müssen: Einmal muss es beim Zitieren nach §51 UrhG einen Zitatzweck geben, daneben muss ein selbstständiges Werk vorliegen in dem zitiert wird. Es kann insofern nur geraten werden, diese häufig übersehenen Problempunkte zu bedenken und eben nicht wahllos Artikel aus Medien zu übernehmen, um sich bzw. seine Seite mit Content zu bereichern.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner