Es ist nichts neues, führt aber immer wieder zu Diskussionen: Wenn Die Lizenzbedingungen einer Opensource-Lizenz nicht eingehalten werden ist das nicht ein schlichter Lizenzverstoss sondern das eingesetzte Werk wird dann ohne Lizenz, also ohne Nutzungsrecht, verwendet. Das LG Berlin (16 O 458/10) konnte dies in einem einstweiligen Verfügungsverfahren kurzum klarstellen:
Sie hat das sich aus dem Tenor ergebende Foto gefertigt und es unter den Bedingungen der sogenannten Creative Commons-Lizenz „Attribution ShareAlike 3.0 Unported“ zur Verwendung freigegeben. Laut diesen Bedingungen ist bei einer Nutzung der Urheber zu benennen und entweder eine Kopie des Lizenztexts beizufügen oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifiers zu nennen. Der Antragsgegner veröffentlichte das Foto (…) ohne die genannten Angaben zu machen. (…) Da der Antragsgegner das Fotos in seiner Internetseite unter Verletzung der genannten Lizenzbedingungen einstellte, handelte es sich um eine nicht von einer Genehmigung der Antragstellerin gedeckte und damit im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG widerrechtliche Verwendung. Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (…)
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024