Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 269/12) hat festgestellt, dass einer XML Datei kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz zukommt, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wurde. Alleine eine Vielzahl von Regelsätzen (hier waren es 910) ist nicht ausreichend, da Quantität alleine keine Schöpfungshöhe begründet. Ein Schutz der Reihenfolge der ausgewählten Regelsätze käme zwar infrage, aber nur, wenn sie ein Mensch begründet hat – und nicht vom Computer automatisiert erzeugt wird.
Allerdings kann sich natürlich aus dem Inhalt der Regelsätze ein urheberrechtlicher Schutz ergeben. Hier allerdings hielt das Gericht dem Kläger vor, zu wenig vorgetragen zu haben, sodass mangels ausreichendem Sachvortrag die Klage abzuweisen war.
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