Der Bundesgerichtshof (1 StR 213/10) hat sich zur Frage geäußert, wann ein strafrechtlich relevantes Verbreiten i.S.d. §106 UrhG vorliegt. Dabei ging es um den grenzüberschreitenden Verkauf von, nach deutschem Recht unerlaubt nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Möbeln, die allerdings aus einem Land importiert wurden, in denen nicht gegen (dortiges) Urheberrecht verstoßen wurde. Zwischenzeitlich lag die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH, C-5/11) vor, der entschied, dass die Warenverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einer möglichen Strafbarkeit jedenfalls nicht im Wege steht.
Der BGH hat nun entschieden, wann ein Verbreiten beim Verkauf von Möbeln vorliegt und stellt fest, dass dazu nicht die Übergabe der Möbel nötig ist, sondern vielmehr die Bewerbung bereits ausreicht:
Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.
der Bundesgerichtshof legt den Begriff des Verbreitens (§ 17 UrhG) so aus, dass
„bei einem grenzüberschreitenden Verkauf ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.“
Es ist somit „weder ein Eigentumsübergang noch ein Wechsel der Verfügungsgewalt in Deutschland zwingend erforderlich. Bei Nutzung eines gezielten und eingespielten Vertriebsweges hierher ist beim grenzüberschreitenden Verkauf hinreichend, dass eine dem Händler zuzurechnende Vertriebshandlung in Deutschland stattfindet, um das Tatbestandsmerkmal des § 106 Abs. 1 UrhG zu erfüllen.“. Sprich: Wer ein auf Deutschland ausgerichtetes Bestellsystem vorhält und gedruckte Kataloge vertreibt, soll bereits erfasst sein.
Somit sind Händler gefordert, einerseits umsichtig bei möglichen Urheberrechtsverletzungen zu handeln – andererseits, mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit, ist zu raten spätestens bei einem Hinweis auf (mögliche) Urheberrechtsverletzungen zu handeln.
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