Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 7/15) ging es um die interessante Frage der Anfechtung eines Vergleichs nach einer Urhbeberrechtsverletzung, wobei der Gläubiger nicht klar gestellt hatte, dass es noch mindestens einen weiteren Rechteinhaber gibt. Das genügt mit dem OLG zur Anfechtung des Vergleichs, auch wenn keine arglistige Täuschung vorlag:
Die Anfechtung ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (…)
Allerdings ist es hierbei von essentieller Bedeutung, dass man nachweisen kann, dass es einem auf die abschliessende Erledigung gerade in dieser Hinsicht auch ankam. Vorliegend ging es darum, dass das Geschäftsmodell gesichert sein sollte, man „in Ruhe“ weiterarbeiten konnte – was natürlich schwierig ist, wenn der nächste Unterlassungsgläubiger jederzeit den Betrieb wieder stören kann.
Hinweis zur Vertiefung für Kollegen: Ein guter grundsätzlicher Überblick, nicht nur für das Arbeitsrecht, findet sich in der NZA 2/2013 von Reinfelder unter dem Titel „Der Rücktritt von Aufhebungsvertrag und Prozessvergleich“ (S.62ff.).
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