Das OLG zweibrücken (4 U 98/14) erläutert die Grundlagen des Fairness-Ausgleichs und zugehörigem Auskunftsanspruch im Urheberrecht:
Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund solcher Tatsachen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse besteht.
Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages kommt nur in Betracht, wenn anders ein unerträgliches mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Ein auffälliges Missverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringe Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO). Das setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die im Nachhinein betrachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; 10. Mai 2012 aaO).
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