Es gibt immer wieder Streit um Seminar- oder Kursunterlagen, etwa weil ein Dozent Material zur Verfügung stellt, das dann anders genutzt wird als er sich das vorgestellt hat – oder gleich ganz ohne seine Zustimmung an andere Dozenten weitergegeben wird. Dabei wird mitunter auch mal diskutiert, ob solche Kursunterlagen überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen oder wer hier Rechteinhaber ist. Das OLG Frankfurt (11 U 106/13) hatte sich mit genau dieser Frage zu beschäftigen und hat – zu Recht – festgestellt, dass bei Werkzusammenstellungen der Schutz als Sammelwerk in Frage kommt.
Aus der Entscheidung:
Die Kursunterlagen sind jedoch als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG schutzfähig.
Sammelwerke genießen Urheberschutz, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, wenn sich in ihnen damit ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht (Dreier, aaO, § 4 Rn. 11), wobei der Gesamteindruck entscheidend ist (BGH, Urteil vom 8.11.1989 – I ZR 14/88 – Rn. 83, juris).
Dies ist vorliegend in Bezug auf die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Kursunterlagen (…) zu bejahen. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art ist nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienen, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergab (vgl. zu diesem Erfordernis Dreier, aaO, § 4 Rn. 12). (…)
Zu Gunsten der Kläger ist gemäß § 10 UrhG zu vermuten, dass sie Miturheber (§ 8 UrhG) des Sammelwerks sind. Bei einem Sammelwerk im Sinne von § 4 UrhG besagt die Urheberbezeichnung, dass der oder die angegebenen Urheber die Auslese und/oder die Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenommen haben (BGH, Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Rn. 32 – Kranhäuser -, juris), wobei den Urhebern ein solches Urheberrecht an dem Sammelwerk in Miturheberschaft zustehen kann, wenn sie die Auswahl und Anordnung gemeinsam vorgenommen haben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.9.2001 – 11 U 67/00 – IMS Health -, juris).
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