Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich mit einem klassischen Fall zu beschäftigen: Ein Foto wurde auf einer Homepage verwendet, ohne dass der Urheber – entsprechend der Lizenzvorgabe – benannt war. Nun wurde Schadensersatz begehrt, dabei bestätigte sich die neue Linie der Rechtsprechung, die immer häufiger anzutreffen ist.
Kritische Auseinandersetzung mit der MFM-Tabelle
Das Gericht weist darauf hin, dass die MFM-Tabelle zur Schadensberechnung in Betracht käme. Aber bei dem so ermittelten Betrag gilt:
Dieser Betrag darf jedoch nicht schematisch herangezogen werden, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Beträge in dieser Höhe tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können. Die MFM-Empfehlungen sind von der Anbieterseite aufgestellt und daher lediglich zurückhaltend anzuwenden (BGH NJW 2006, 615). Es ist gerichtsbekannt, dass die zahlreichen Fotodatenbanken des Internets zu einem Preisdruck im Bereich der Fotografien führen. Weiter ist gerichtsbekannt, dass in vielen Fällen auf dem Markt erhebliche Abschläge von bis zu 50% auf die MFM-Empfehlungen gewährt werden, wobei die Abschläge bei höherpreisigen Lizenzen stärker ausfallen als bei niederpreisigen. Ohne konkreten Nachweis der Anbieterseite, dass die Beträge gemäß MFM-Empfehlungen tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können, würde eine Schätzung gemäß § 287 ZPO in Höhe der Empfehlungen somit zur Folge haben, dass die Gefahr einer dem Schadenersatzrecht fremden Überkompensation des Schadens droht. Vielmehr ist im Hinblick auf die gerichtsbekannten Abschläge in vergleichbaren Fällen die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall um einen Prozentsatz der dort genannten Beträge zu reduzieren.
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