Am Rande hat sich der BGH (I ZR 148/13) zur Frage der Verwirkung von Ansprüchen nach einer Urheberrechtsverletzung geäußert und nichts neues mitgeteilt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 – Peter Fechter, mwN) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Ver- pflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). (…)
Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjäh- rungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Um- ständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bleiben soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter, mwN).
Im Urheberrecht ist es nichts seltenes, dass gerichtliche Auseinandersetzungen erst mehrere Jahre nach der Verletzung stattfinden – der Ruf nach einer Verwirkung erfolgt da schnell reflexartig. Es zeigt sich hier nochmals, dass dies auf keinen Fall verfrüht angenommen werden darf. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird hier kaum etwas zu gewinnen sein.
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