Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).
Dabei setzt das Gesetz für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere Schöpfungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, dass es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Anforderungen an die Darlegung der Schöpfungshöhe gering sein; der Anmelder soll lediglich „darlegen müssen, dass sein Programm nicht lediglich ein fremdes Werk nachahmt, sondern eine eigene geistige Schöpfung darstellt“. Nur wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Programm sehr einfach strukturiert ist, sollte eine nähere Darlegung des Programminhalts verlangt werden“ (BT-Drucks. 12/4022 S. 10).
Damit unterstellen die §§ 69a ff. UrhG auch die „kleine Münze“ der Programmerstellung dem Urheberrechtsschutz und lassen nur die einfache, routinemäßige Programmierleistung schutzlos, die jeder Programmierer in gleicher oder ähnlicher Weise erbringen würde. Dies bedeutet, dass bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung spricht. Es ist daher in solchen Fällen Sache des Beklagten nachzuweisen, dass es sich bei dem Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur um eine ganz banale Programmierleistung handelt oder dass lediglich die Programmschöpfung eines anderen Programmierers übernommen wird (das OLG verweist auf BGH, I ZR 111/02 sowie OLG FFM, 11 U 94/13).
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