Wann sind Videospiele bzw. Computerspiele urheberrechtlich geschützt: Im Mittelpunkt eines urheberrechtlichen Streits vor dem Landgericht Köln (14 O 441/23; 11. Januar 2024) stand ein Rechtsstreit zwischen zwei Videospiel-Entwicklern. Die Klägerin, ein Entwickler eines populären „Idle Game“-Rennspiels, behauptet, ihr Spielkonzept sei von der Beklagten kopiert worden.
Das Spiel der Klägerin zeichnet sich durch ein spezielles Konzept aus: Vor Rennen werden Spielfiguren trainiert und ausgestattet, die Rennen selbst laufen ohne Spielerintervention ab. Besondere Elemente des Spiels sind unterschiedliche Terrains, Trainingsmöglichkeiten, und eine spezifische Benutzeroberfläche.
Rechtliche Analyse
Urheberrechtliche Grundsätze
Das Gericht stellt klar: Eine Idee oder ein Konzept an sich genießen keinen Urheberrechtsschutz, was insoweit auch den bekannten Gedanken des Urheberrechts entspricht. Schutzfähig sind nur konkrete, kreative Ausgestaltungen. Es wird differenziert zwischen der Idee eines Spiels und dessen Umsetzung. Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG liegt dabei nicht nur bei einer rechtswidrigen identischen Nachbildung eines Werkes vor: Aus der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wonach Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass sich der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG und der Verwertungsrechte nach § 15 UrhG – bis zu einer gewissen Grenze – auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt.
Bei der Prüfung, ob eine Werkänderung in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich fixiert ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers umfasst nicht nur originalgetreue Nachbildungen, sondern auch – vom Original abweichende – Umgestaltungen des Werkes, wenn die Eigenart des Originals in der Umgestaltung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht.
Allerdings ist nicht jede Veränderung eines Werkes eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Eine nur unwesentliche Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Änderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage jedoch so erheblich, dass die Nachbildung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft besitzt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals gegenüber der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG vor. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor, sondern ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines fremden Werkes geschaffen worden ist und nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
- Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen.
- Sodann ist durch einen Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks in die neue Gestaltung übernommen worden sind.
Maßgeblich für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, bei dem alle übernommenen eigenschöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, ist die neue Gestaltung eine Nachbildung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werkes in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werkes begründenden Elemente in der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr erkennbar sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werkes ein. Die Bestimmung des Gesamteindrucks und die Feststellung, inwieweit eigenschöpferische Züge übernommen worden sind, sind Tatfragen.
Aber: Eine neue Gestaltung greift jedoch nicht in den Schutzbereich eines älteren Werkes ein, wenn ihr Gesamteindruck von dem des älteren Werkes derart abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werkes begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr erkennbar sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der neuen Gestaltung unter Verwendung des älteren Werkes ein neues Werk geschaffen worden wäre, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in das Urheberrecht an dem älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Beschränkung des Schutzbereichs über die Schranken hinaus nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen ohne einen Rückgriff auf frühere Leistungen anderer Urheber nicht denkbar ist.
Urheberrechtlicher Schutz eines Spiels
Im Urteil wird betont: „Eine individuelle geistige Schöpfung kann aber in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der einzelnen Elemente des Konzeptes zum Ausdruck kommen.“ Dieses Zitat verdeutlicht den Kern der urheberrechtlichen Überlegung. Doch es ist vorne anzufangen:
Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Computerspiel um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt: Hierzu ist anzumerken, dass ein Computerspiel als Computerprogramm im urheberrechtlichen Sinne qualifiziert werden kann – und darüber hinaus audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle enthalten kann (und in der Regel auch wird). Bei einer solchen Software für ein Computerspiel, die nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Daten enthält, genießen nicht nur das Computerprogramm (§ 69a Abs. 1 UrhG), sondern auch die audiovisuellen Bestandteile urheberrechtlichen Schutz, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der sich nicht in der Kodierung in einer Computersprache erschöpft. 6 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben und mit diesem zusammen Urheberrechtsschutz genießen.
Aus Sicht der Kammer stand fest, dass die Software, mit der das Videospiel programmiert ist, insbesondere auch die Client-Software, als Computerprogramm im Sinne der §§ 69a ff. UrhG geschützt ist und auch die einzelnen Bestandteile des Spiels als Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Lichtbilder etc. urheberrechtlichen Schutz im vorgenannten Sinne genießen.
Schutz eines Spielkonzepts?
Nun kam aber eine prozessuale Besonderheit: Aus Sicht des Gerichts war der Schutz des Spiels als Computerprogramm gar nicht geltend gemacht worden! Auch der Schutz bestimmter audiovisueller Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle, wurde von der Verfügungsklägerin nicht beansprucht.
Vielmehr ging es ihr darum, den Urheberrechtsschutz an das Spielkonzept zu knüpfen, das ihrer Ansicht nach eine Konkretisierung der zugrunde liegenden Spielidee und damit ein schutzfähiges Werk darstellen sollte. Bereits das Landgericht rügte in diesem Zusammenhang, dass die Rechteinhaberin eine urheberrechtlich geschützte Spielidee in ihrem Spiel nicht hinreichend dargelegt habe und führt aus:
Der Kläger trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (BGH, Urteil vom 19. März 2008 – I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 – St. Gottfried, mwN). Er hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 – I ZR 93/72, GRUR 1974, 740, 741 – Sessel; Urteil vom 14. November 2002 – I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 – Staatsbibliothek).
Nähere Darlegungen sind zwar entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann der Kläger seiner Darlegungslast bereits durch Vorlage des Werkes oder von Fotografien des Werkes genügen (vgl. BGH, GRUR 2003, 231, 233 – Staatsbibliothek; GRUR 2008, 984 Rn. 19 – St. Gottfried, mwN; zitiert nach: BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus, Rn. 24 – 25, juris).
Ist das jedoch nicht der Fall und lassen sich die den Urheberrechtsschutz begründenden Umstände nicht ohne weiteres dem Werk entnehmen, muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit eine künstlerische Gestaltung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG gegeben ist (so ausdrücklich für die angewandte Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG von Gebrauchsgegenständen: BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus, Rn. 25, juris).
Diesen Anforderungen ist die Verfügungsklägerin im Ausgangspunkt gerecht geworden.
Die Möglichkeit eines Schutzes eines Spielkonzeots an sich verneint das Gericht nicht: Anhand der Kriterien für die Beurteilung, ob ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk vorliegt, ließe sich auch das von der Verfügungsklägerin für sich in Anspruch genommene Spielkonzept beurteilen. Denn bei einem solchen Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Sprachgestaltung als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Liegt die Schöpfungshöhe eines Schriftwerkes dagegen allein in der Neuheit seines Inhalts, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss der freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die einer Schrift zugrunde liegende Idee ist daher grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.
Etwas anderes kann gelten, wenn diese Idee individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies etwa bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffes der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel, etwa der Handlungsverlauf, die Charakterisierung der Personen oder die Gestaltung der Szenen, urheberrechtlich geschützt sein.
Eine Fabel im Sinne der Gestaltung eines Romanstoffes wollte das Gericht den von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Merkmalen des Computerspiels jedoch nicht entnehmen. Denn die Zusammenstellung der Spielmerkmale erzähle gerade keine Geschichte und schildere auch keine (komplexe) Handlung im Sinne einer solchen Fabel. Vielmehr handelt es sich um ein in sich geschlossenes System von Spielregeln und inhaltlichen Abfolgen, die zudem weitgehend logisch vorgegeben sind. Für eigenschöpferische Tätigkeit ist hier kein Raum.
Damit bleibt nur die Möglichkeit, dass in der Sammlung, Auswahl, Anordnung und Zusammenstellung der Elemente eine individuelle geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck gekommen ist. Allerdings erscheint es der Kammer ohne weiteres üblich, dass Rennspiele in der Regel eine oder mehrere Disziplinen aufweisen, eine bestimmte Figur an dem Rennen teilnimmt, eine Ausrüstung gewählt werden kann, bestimmte strategische Entscheidungen vor dem Rennen getroffen werden können, nach dem Rennen ein Rangsystem angezeigt wird und im Spielverlauf weitere Ereignisse möglich sind, insbesondere auch ein Shop für In-Game-Käufe vorhanden ist. Allenfalls die Ergänzung um das Spielelement „Idle Game“ und ein dafür spezifisches Trainingssystem könnte eine Variante zum Konzept üblicher Rennspiele und deren Gestaltung darstellen. Insofern erscheint aber gerade die Kombination des Trainingssystems und des „autonomen“ Rennens ohne Steuerung durch den Spieler in hohem Maße von logischen Zwängen geprägt, z.B. dass eine Spielfigur, die schneller laufen soll, durch Training oder sonstige Ausrüstung an Schnelligkeit gewinnt. Dies ist zunächst weder individuell noch kreativ.
Ob aber bereits die Sammlung, Auswahl, Anordnung und Gestaltung der Elemente im Spiel der Verfügungsklägerin für einen Urheberrechtsschutz ausreicht, ob also in dieser Kombination von üblichen oder durch Sachzwänge vorgegebenen Merkmalen eines Rennspiels eine individuelle geistige Schöpfung liegt, erscheint durchaus zweifelhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Kriterien um abstrakte Gestaltungselemente handelt, die für sich genommen keinen konkreten Bezug zur konkreten Ausgestaltung durch die Verfügungsklägerin in ihrem Spiel „Titel entf“ haben. Dies führt dazu, dass die Zuerkennung des von der Verfügungsklägerin begehrten Urheberrechtsschutzes bei Lichte betrachtet zu einer von der konkreten Ausgestaltung unabhängigen Monopolisierung eines „Idle Game“-Rennspiels mit Trainingsfunktion, Ausrüstungsoptionen vor jedem Rennen und Fortschrittssystem führen würde. Damit würde aber ein dem Urheberrecht fremder Ideenschutz bewirkt.
Ein ähnliches Ergebnis ergäbe sich, wenn man den urheberrechtlichen Schutz des klägerischen Spiels auf die Idee eines Sammelwerkes nach § 4 Abs. 1 UrhG stützen wollte. Denn auch insoweit müsste die Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dies kann jedoch nach dem oben Gesagten nicht zweifelsfrei angenommen werden.
In diesem Fall sah das Gericht am Ende also das Spielkonzept der Klägerin nicht als schutzfähige individuelle geistige Schöpfung. Es argumentierte, dass die grundlegenden Elemente des Spiels – Trainings- und Rennkonzepte – in der Branche üblich und durch logische Zwänge geprägt seien. Damit fehle die für den Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe.
Freie Bearbeitung eines Computerspiels
Es gibt eine freie Bearbeitung im Sinne des §23 UrhG auch bei Computerspielen: Das Landgericht Köln entschied, dass das angegriffene Spiel („F. V.“) keine Urheberrechtsverletzung des ursprünglichen Spiels darstellt. Auch wenn der Urheberschutz für angenommen würde, fällt „F. V.“ unter den Bereich der freien Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Das bedeutet, dass „F. V.“ genügend Abstand zum Originalwerk hält und daher keine unzulässige Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG ist.
Das Gericht stellte fest, dass der Gesamteindruck von „F. V.“ nicht wesentlich mit dem angreifenden Computerspiel übereinstimmt. Die Schutzfähigkeit bei der Übernahme abstrakter Gestaltungselemente ist begrenzt, besonders wenn diese Elemente allgemein bekannt und in der Branche üblich sind. So wurden in diesem Fall von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Elemente des Spiels als zu allgemein und bekannt angesehen, um Urheberrechtsschutz zu genießen.
Ein entscheidender Punkt war, dass viele Elemente des ursprünglichen Spiels in der Gaming-Branche weit verbreitet und daher nicht exklusiv der Verfügungsklägerin zuzuordnen sind. Beispielsweise wurden Elemente wie Training, Fortschrittsmöglichkeiten und Shops für In-App-Käufe als allgemein bekannte und übliche Bestandteile von Videospielen identifiziert.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass beide Parteien ähnliches Grafikmaterial von einem Drittanbieter (Unity Asset Store) verwendet haben, was zu einer generellen Ähnlichkeit im Aussehen und Gefühl („Look and Feel“) der Spiele beitrug. Dies unterstreicht, dass eine solche Ähnlichkeit nicht notwendigerweise auf einer Urheberrechtsverletzung beruht, sondern auch durch die Verwendung gemeinsamer Quellen entstehen kann.
Im Gesamtbild sah das Gericht, dass die Verfügungsbeklagte zwar die Grundidee des ursprünglichen Spiels übernommen hat, jedoch in der Ausführung und Präsentation ausreichend Unterschiede bestehen, die das Spiel als eigenständiges Werk kennzeichnen und nicht als Urheberrechtsverletzung anzusehen sind.
Natürlich wird man im Regelfall davon ausgehen können, dass ein urheberrechtlicher Schutz von Videospielen schon grundsätzlich im Raum steht. Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, wie komplex die dahinter stehenden Rechtsfragen sind – und dass ein Schutz von Spielkonzepten zwar im Raum steht, aber wirklich schwer zu erlangen sein wird!
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz?
Zudem wurde der Aspekt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geprüft. Das Gericht stellte fest, dass kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten vorliege, da die Nutzung allgemeiner Konzepte des Idle Game-Genres nicht ausreiche, um einen unlauteren Wettbewerb zu begründen. Dabei betonte das LG die allgemeinen Grundsätze des §4 Nr.3 UWG – und dass ein solcher Schutz auch bei Computerspielen in Betracht kommt:
Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten eines Produktes hinzuweisen. Dabei geht es um die Frage, ob die Gestaltung des Produktes vom Verkehr auf eine gleichbleibende Herkunftsquelle zurückgeführt wird, was unabhängig davon ist, ob die Herkunftsquelle auch namentlich benannt werden kann (BGH GRUR 2018, 311 R. 14 – Handfugenpistole).
Entscheidend ist der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Tz. 19 – Regalsystem, GRUR 2013, 1052 Tz. 20 – Einkaufswagen III), der auch aus dem Zusammenwirken besonders gestalteter Elemente resultieren kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 Tz. 26 – Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 20 – ICON). Übliche Gestaltungsmerkmale, die für die betreffende Produktkategorie üblich sind, spielen dabei schon deswegen keine Rolle, weil der Verkehr ihre Verwendung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bezieht, sondern allen Produkten der betreffenden Gattung unabhängig von ihrem Hersteller zuschreibt.
Die Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ist entscheidend: Während das Urheberrecht die konkrete Ausgestaltung eines Werkes schützt, zielt das Wettbewerbsrecht darauf ab, unfaire Geschäftspraktiken zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin weder ein urheberrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz zugesprochen.
Fazit
Dieses Urteil des Landgerichts Köln stellt eine wichtige Richtschnur für die Videospielindustrie dar, indem es die Bedeutung kreativer Individualität in der Spielentwicklung hervorhebt und die Grenzen des urheber- und wettbewerbsrechtlichen Schutzes aufzeigt: Es ist ein bedeutendes Beispiel für die Grenzen des Urheberrechts bei Videospielen.
Es zeigt, dass die reine Idee oder das Konzept eines Spiels ohne konkrete kreative Ausgestaltung keinen Schutz genießen. Entwickler sollten daher auf eine deutlich individualisierte und kreative Umsetzung ihrer Spielideen achten. Im Wettbewerbsrecht sollten Unternehmen darauf achten, eigene Innovationen zu fördern und nicht zu sehr auf bestehenden Konzepten aufzubauen, um mögliche Klagen zu vermeiden.
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