Urteil: eBay-Verkäufer darf sich Abbruch der Auktion zum vorzeitigen Verkauf vorbehalten

Das OLG Düsseldorf (22 U 54/13) hat zum Thema „Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion klar gestellt:

Der Anbietende kann – schon nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 145 Halbsatz 2 BGB – die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt o.ä. […])

Das bedeutet übersetzt: Wer eine eBay-Auktion beginnt, darf sich – zumindest mit dem OLG Düsseldorf – ausdrücklich vorbehalten, dass die Auktion vorzeitig beendigt wird und dabei kein Vertragsschuss zu Stande kommt. Bei vorzeitigem Ende der eBay-Auktion entsteht damit keine Schadensersatzpflicht. Der Betroffene hatte in diesem Fall in seinem Auktionstext die Formulierung „Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten“ verwendet, was für das OLG Düsseldorf ausgereicht hat.

Die Entscheidung ist sehr umfangreich und geht begrüssenswert detailliert auf die streitgegenständlichen Fragen ein. Dabei stellt es zusammengefasst klar, dass weder die eBay-AGB noch sonstige Wertungsentscheidungen eine andere Sichtweise rechtfertigen: Es steht den Vertragsparteien (Anbieter und „Mitbieter“) selbstverständlich frei, eigene vertragliche Bedingungen für das untereinander zu schliessende Vertragsverhältnis zu treffen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt eines „Zwischenverkaufs“ ist damit kein Problem – dies ist dann als auflösende Bedingung hinsichtlich des Angebots zu qualifizieren.

Doch Vorsicht: Es ginge meines Erachtens zu Weit, davon zu sprechen, dass man sich kurzerhand einen grundlosen Abbruch vorbehalten kann. Da das Einstellen eines Angebots immer die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des §311 II Nr.2 BGB ist und somit Rücksichtnahmepflichten begründet, sind rein willkürliche Abbrüche nach meinem Dafürhalten nicht hinzunehmen. Vielmehr braucht es zumindest eines Grundes, wobei mit dem OLG halt auch als Grund ein früherer Verkauf vereinbart werden kann. Die bisherige Rechtsprechung zum Thema ist insoweit auch nicht „überholt“, sondern eben in den Fällen anwendbar, in denen gerade nichts vereinbart war. Andererseits werden eBay-Anbieter gut beraten sein, sich zukünftig – rein vorsichtshalber – den „Zwischenverkauf“ ausdrücklich vorzubehalten. Schaden jedenfalls kann es nichts.

Dazu bei uns:

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner