Dass in einem (SSL-)Herkunftszertifikat einer Webseite eine veraltete Anschrift des Verantwortlichen angegeben wird, ist mit dem OLG Frankfurt (6 U 150/19) kein Umstand, der eine Irreführung von Verbrauchern begründen kann:
Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer den Hinweis auf eine deutsche Adresse des Unternehmens als Qualitätsmerkmal auffasst. Es ist jedoch fernliegend, dass er sich hierüber durch einen Blick in die Zertifikate vergewissern würde, mit denen die (…) zudem auch nicht wirbt. Es kommt hinzu, dass das E-Zertifikat nur den Webseitenbetreiber authentifiziert. Das muss nicht zwingend derjenige sein, der auf der Seite Waren oder Dienstleistungen anbietet.
Es ist mit dieser Rechtsprechung im Ergebnis daher fernliegend, dass sich ein Verbraucher über einen Blick in die Zertifikate vergewissert, wo der Verantwortliche seinen Sitz hat bzw. haben soll.
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